Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen oder für Minderjährige mit körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Die Leistungen sollen es Ihnen ermöglichen, Ihr Leben möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu gestalten. Dazu können zum Beispiel folgende Leistungen der Eingliederungshilfe beitragen:
Wohnen
Finanzen
Haushaltsführung
Freizeitgestaltung
Förderung privater Kontakte und Hobbies
Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
Mobilität
Elternassistenz
Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
Unterstützung in der Kindertagesstätte
Hilfsmittel
Förderung der Verständigung
Arbeit
besondere Wohnform
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.
Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.
Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.
Im Wesentlichen können für Kinder bis zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung folgende Maßnahmen vom Fachbereich Soziales vollständig oder teilweise gefördert werden:
Integration in Kindertagesstätten: Die gemeinsame Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder geht vom Anspruch eines jeden Kindes auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aus. Die Maßnahmen werden in annähernd allen Kindertagesstätten im Landkreis Kassel angeboten. Die Gruppenstärken der Einrichtungen sind der jeweiligen Anzahl der behinderten Kinder angepasst. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt in Form einer Jahrespauschale für zusätzliche Personalkosten der Einrichtung. In besonders begründeten Einzelfällen können auch Fahrtkosten übernommen werden, die Betreuung soll allerdings in der Regel wohnortnah durchgeführt werden. Die Anträge auf Integrationsmaßnahmen sind über die Träger der Einrichtung zu stellen.
Schulbegleitungskosten: Kinder, die wegen einer Behinderung Unterstützung im Unterrichtsalltag benötigen, welche nicht vorrangig im Rahmen schulischer Maßnahmen erfolgen kann, können begleitende Hilfen erhalten, die vom Fachbereich Soziales gefördert werden. In besonders gelagerten Fällen kann auch eine Begleitung bei der Schülerbeförderung erfolgen. Besonderer Hinweis: Vorstehende Leistungen werden in der Regel unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern erbracht.
Hilfsmittel: Sofern behinderungsbedingte Hilfsmittel benötigt werden, können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden. Andere Leistungsträger (z.B. Krankenkassen, Pflegekasse usw.) müssen vorrangig in Anspruch genommen werden.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wegen Behinderung: Sind wegen einer Behinderung Umbauten in der Wohnung erforderlich (z.B. Türverbreiterungen, von Schwellen, Umbau des Sanitärbereiches) können vom Fachbereich Soziales Zuschüsse gewährt werden, sofern die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Pflegekasse (gesetzlich/privat) gedeckt werden. Hierbei müssen bei Wohnungen im eigenen Wohnraum bzw. bei Verwandten bis zum 2. Verwandtschaftsgrad vorrangig Zuschüsse durch das Amt für ländlichen Raum, Hofgeismar in Anspruch genommen werden. Weiterhin sind weitere Zuschüsse (z.B. Stiftungen, KBW-Bank usw.) in Anspruch zu nehmen.
Verfahrensablauf
Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei einem beliebigen Träger einen Antrag stellen. Dieser ist dazu verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.
Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
Der Träger führt ein Teilhabe, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in dessen/deren Bezirk sich der Empfänger der Hilfe tatsächlich aufhält. Sie können den Antrag aber auch bei Ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Für Leistungen nach Abschluss der Schulausbildung ist der Landeswohlfahrtverband Hessen zuständig.
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:
Fachbereich Soziales - Fachdienst Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe
Voraussetzungen
Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn
Sie eine Behinderung haben oder
Sie von einer Behinderung bedroht sind und
Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben eingeschränkt werden.
Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.
Je nach Sachverhalt benötigen Sie z. B.
Nachweis über die Behinderung
sämtliche Einkommensnachweise
Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Vermögensnachweis (Bankauskunft)
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:
Es wird immer ein formeller Antrag auf Eingliederungshilfe benötigt. Den entsprechenden Antragsvordruck finden Sie unter Formulare. Bei Anträgen auf Hilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und anderen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist zusätzlich die Anlage Einkommen und Vermögen mit den dort genannten Nachweisen vorzulegen. Insbesondere werden immer ärztliche Unterlagen über die Beeinträchtigungen und ggf. Berichte der Träger/Leistungserbringer benötigt. Sofern sich Antragsteller in Einrichtungen über Tag und Nacht befinden, ist bei minderjährigen bei den Eltern eine häusliche Ersparnis zu überprüfen. Bei volljährigen Antragstellern ist das eigene Einkommen zugrunde zu legen. Hierzu ist die Anlage „häusliche Ersparnis" mit auszufüllen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:
Es fallen keine Gebühren für die Dienstleistung an. Bei einkommensabhängigen Leistungen und Aufenthalten in Einrichtungen über Tag und Nacht und besonderen Wohnformen kann es jedoch zu einer Eigenbeteiligung kommen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Sollten Sie eine nicht notwendige Leistung ohne eine vorherige Bewilligung der zuständigen Behörde selbst beschaffen, steht Ihnen kein Erstattungsanspruch zu.
Sollten Sie nach Prüfung Ihres Antrages Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese frühestens ab dem ersten des Monats der Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Um eine möglichst effektive Förderung des behinderten Menschen zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt bzw. der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.
Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.
Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.
Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:
Nach Eingang des Antrages stellt der Träger innerhalb von 14 Tagen fest, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist. Sollte die Zuständigkeit eines anderen Trägers gegeben sein, wird der Antrag an diesen weitergeleitet. Dieser zweite Träger ist dann für die Leistung zuständig.
Eine Entscheidung über den Antrag erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen einschließlich der notwendigen Gutachten.
Für eine personenzentrierte und bedarfsorientierte Steuerung in der Hilfeplanung sieht der Gesetzgeber nach den §§ 117 ff SGB IX eine Gesamtplanung vor.
Als Bedarfsermittlungsinstrument verwendet der Landkreis Kassel im Fachbereich Soziales den vom HLT entwickelten „GTE“ (Gesamt- und Teilhabeplan) mit Orientierung an ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit).
Die sozialpädagogischen Mitarbeiter der Eingliederungshilfe führen die Gesamtplangespräche mit dem Leistungsberechtigten (und/oder gesetzlichen Vertreter) und mit den Beteiligten (z.B. Betreuer/Assistenten, Lehrer, Therapeuten). Am Ende der Gesamtplankonferenz folgt die Zielvereinbarung. Hier werden unter aktiver Beteiligung des Leistungsberechtigten (im interdisziplinären Austausch) gemeinsame Ziele formuliert. Im Folgejahr oder spätestestens nach zwei Jahren werden diese Ziele in der Regel überprüft und an den aktuellen Bedarf angepasst.
Teilhabeplankonferenz
Sofern ein Bedarf vorliegt, der sich nur durch Maßnahmen verschiedener Leistungsgruppen und/oder durch Leistungen unterschiedlicher Kostenträger (z.B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit) decken lässt, kann mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zu einer Teilhabeplankonferenz durch die Eingliederungshilfe des Fachbereich Soziales eingeladen werden (§ 20 SGB IX).
Eingliederungshilfe wird individuell gewährt, daher wird die Inanspruchnahme einer persönlichen Beratung, auch vor einer Antragstellung, bei den zuständigen Mitarbeitern der Eingliederungshilfe empfohlen.