Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen oder für Minderjährige mit körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen


Leistungsbeschreibung

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:

Die Leistungen sollen es Ihnen ermöglichen, Ihr Leben möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu gestalten. Dazu können zum Beispiel folgende Leistungen der Eingliederungshilfe beitragen:

Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.

Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.

Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.

Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Im Wesentlichen können für Kinder bis zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung folgende Maßnahmen vom Fachbereich Soziales vollständig oder teilweise gefördert werden: 


Verfahrensablauf

Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei einem beliebigen Träger einen Antrag stellen. Dieser ist dazu verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.


An wen muss ich mich wenden?

Für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in dessen/deren Bezirk sich der Empfänger der Hilfe tatsächlich aufhält. Sie können den Antrag aber auch bei Ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Für Leistungen nach Abschluss der Schulausbildung ist der Landeswohlfahrtverband Hessen zuständig.

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Fachbereich Soziales - Fachdienst Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe


Voraussetzungen

Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn

Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Je nach Sachverhalt benötigen Sie z. B.

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Es wird immer ein formeller Antrag auf Eingliederungshilfe benötigt. Den entsprechenden Antragsvordruck finden Sie unter Formulare. Bei Anträgen auf Hilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und anderen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist zusätzlich die Anlage Einkommen und Vermögen mit den dort genannten Nachweisen vorzulegen. Insbesondere werden immer ärztliche Unterlagen über die Beeinträchtigungen und ggf. Berichte der Träger/Leistungserbringer benötigt. Sofern sich Antragsteller in Einrichtungen über Tag und Nacht befinden, ist bei minderjährigen bei den Eltern eine häusliche Ersparnis zu überprüfen. Bei volljährigen Antragstellern ist das eigene Einkommen zugrunde zu legen. Hierzu ist die Anlage „häusliche Ersparnis" mit auszufüllen.


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Es fallen keine Gebühren für die Dienstleistung an. Bei einkommensabhängigen Leistungen und Aufenthalten in Einrichtungen über Tag und Nacht und besonderen Wohnformen kann es jedoch zu einer Eigenbeteiligung kommen.


Welche Fristen muss ich beachten?

Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

Sollten Sie eine nicht notwendige Leistung ohne eine vorherige Bewilligung der zuständigen Behörde selbst beschaffen, steht Ihnen kein Erstattungsanspruch zu.

Sollten Sie nach Prüfung Ihres Antrages Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese frühestens ab dem ersten des Monats der Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

Um eine möglichst effektive Förderung des behinderten Menschen zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt bzw. der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.

Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.

Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.

Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Nach Eingang des Antrages stellt der Träger innerhalb von 14 Tagen fest, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist. Sollte die Zuständigkeit eines anderen Trägers gegeben sein, wird der Antrag an diesen weitergeleitet. Dieser zweite Träger ist dann für die Leistung zuständig.

Eine Entscheidung über den Antrag erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen einschließlich der notwendigen Gutachten.


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Gesamtplan und Bedarfsfeststellung

Für eine personenzentrierte und bedarfsorientierte Steuerung in der Hilfeplanung sieht der Gesetzgeber nach den §§ 117 ff SGB IX eine Gesamtplanung vor. 

Als Bedarfsermittlungsinstrument verwendet der Landkreis Kassel im Fachbereich Soziales den vom HLT entwickelten „GTE“ (Gesamt- und Teilhabeplan) mit Orientierung an ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit). 

Die sozialpädagogischen Mitarbeiter der Eingliederungshilfe führen die Gesamtplangespräche mit dem Leistungsberechtigten (und/oder gesetzlichen Vertreter) und mit den Beteiligten (z.B. Betreuer/Assistenten, Lehrer, Therapeuten). Am Ende der Gesamtplankonferenz folgt die Zielvereinbarung. Hier werden unter aktiver Beteiligung des Leistungsberechtigten (im interdisziplinären Austausch) gemeinsame Ziele formuliert.  Im Folgejahr oder spätestestens nach zwei Jahren werden diese Ziele in der Regel überprüft und an den aktuellen Bedarf angepasst. 

Teilhabeplankonferenz

Sofern ein Bedarf vorliegt, der sich nur durch Maßnahmen verschiedener Leistungsgruppen und/oder durch Leistungen unterschiedlicher Kostenträger (z.B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit) decken lässt, kann mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zu einer Teilhabeplankonferenz durch die Eingliederungshilfe des Fachbereich Soziales eingeladen werden (§ 20 SGB IX).

Eingliederungshilfe wird individuell gewährt, daher wird die Inanspruchnahme einer persönlichen Beratung, auch vor einer Antragstellung, bei den zuständigen Mitarbeitern der Eingliederungshilfe empfohlen.


Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales


Fachlich freigegeben am

06.03.2026

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Eingliederungshilfe
Adresse
Kohlenstraße 132
34121 Kassel, documenta-Stadt

Gemeinde Espenau - FB 2 - Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
Adresse
Im Ort 1
34314 Espenau

Landeswohlfahrtsverband Hessen - Hauptverwaltung Kassel -
Adresse
Ständeplatz 6-10
34117 Kassel, documenta-Stadt