Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden
Leistungsbeschreibung
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Das gilt unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Wann und ob die beschäftigte Frau Sie als Unternehmen über die Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, steht ihr frei.
Haben Sie die Information über die Schwangerschaft oder Stillzeit erhalten, dann müssen Sie dies sofort der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Haben Sie bereits die Schwangerschaft einer Frau gemeldet, erübrigt sich die separate Meldung der Stillzeit.
Die Meldung einer schwangeren oder stillenden Frau gilt unabhängig von der Art Ihres Beschäftigungsverhältnisses, also auch für
Frauen in Teilzeit
Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob),
Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
Frauen in der beruflichen Ausbildung
Praktikantinnen
Studentinnen
Schülerinnen
Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind
Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissinnen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft tätig sind
Frauen, die als arbeitnehmerähnliche Personen gelten, das heißt, sie sind nicht sozial, aber rentenversicherungspflichtig
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich bitte an das zuständige Regierungspräsidium
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit obliegt dem entsprechenden Regierungspräsidium.
Voraussetzungen
Eine Mitarbeiterin Ihres Unternehmens hat Sie über ihre Schwangerschaft und Stillzeit informiert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Meldung in der Regel mit Angaben zu:
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Ausbildungsstätte
Name der schwangeren oder stillenden Frau, die bei Ihnen beschäftigt ist oder die Sie beabsichtigen zu beschäftigen
Art und zeitlicher Umfang der Tätigkeit
die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind
Information, ob schwangere oder stillende Frau
bis 22 Uhr
an Sonn- und Feiertagen oder
im Schichtsystem beschäftigt werden soll.
Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Gefährdungsbeurteilung
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen und Unterlagen anfordern.