Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden


Leistungsbeschreibung

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Das gilt unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Wann und ob die beschäftigte Frau Sie als Unternehmen über die Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, steht ihr frei.

Haben Sie die Information über die Schwangerschaft oder Stillzeit erhalten, dann müssen Sie dies sofort der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Haben Sie bereits die Schwangerschaft einer Frau gemeldet, erübrigt sich die separate Meldung der Stillzeit. 

Die Meldung einer schwangeren oder stillenden Frau gilt unabhängig von der Art Ihres Beschäftigungsverhältnisses, also auch für 


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an das zuständige Regierungspräsidium


Zuständigkeit

Die Zuständigkeit obliegt dem entsprechenden Regierungspräsidium.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für

Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)


Fachlich freigegeben am

07.08.2026

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Kassel - Abteilung V - Arbeitsschutz und Soziales
Postanschrift
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt
Adresse
Leuschnerstr. 71
34134 Kassel, documenta-Stadt