Bei der Ingenieurkammer Hessen (IngKH) gibt es zwei Formen der Mitgliedschaft:
Eine Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer besteht für freiberufliche Ingenieure, die eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind (Beratende Ingenieure, Stadtplaner und Bauvorlageberechtigte nach § 67 Abs. 3 HBO und Fachingenieure nach § 12 HIngG).
Angestellte oder beamtete Ingenieure können der Kammer freiwillig beitreten.
Selbständig tätige Ingenieure können der Kammer ebenfalls freiwillig beitreten.
Die Kammer führt Listen über
Beratende Ingenieure,
Stadtplaner - IngKH,
Fachingenieure (IngKH) für Brandschutz, Energieeffizienz, Wasserwirtschaft und Barrierefreies Planen und Bauen
freiwillige Mitglieder für selbstständige Ingenieure,
freiwillige Mitglieder für angestellte oder beamtete Ingenieure,
Nachweisberechtigte, Bauvorlageberechtigte nach § 67 Abs. 2 HBO und Prüfsachverständige nach HPPVO,
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Bestellung durch IngKH),
Fachplaner-IngKH.
Als Pflichtmitglieder gehören der Ingenieurkammer folgende Personen an:
in die Liste der Beratenden Ingenieure oder
in die Liste der Stadtplaner - IngKH eingetragene Personen sowie
Fachingenieure (IngKH) für Brandschutz,
Fachingenieure (IngKH) Energieeffizienz,
Fachingenieure (IngKH) Wasserwirtschaft und
Fachingenieure (IngKH) Barrierefreies Planen und Bauen
Pflichtmitglieder Bauvorlageberechtigung (PM-BVB)
Verfahrensablauf
Die Voraussetzungen für die Aufnahme als Beratender Ingenieur und Stadtplaner - IngKH werden auf Ihren schriftlichen Antrag von einem Eintragungsausschuss geprüft.
Die Voraussetzungen für die Aufnahme der Fachingenieure-IngKH werden auf schriftlichen Antrag von der jeweiligen Fachkommission geprüft.
Nach Aufnahme in die Kammer erhalten Sie eine Urkunde und die Pflichtmitglieder einen Rundstempel über die Eintragung in die entsprechende Liste. Die Urkunde und der Stempel sind bei Löschung der Eintragung zurückzugeben.
Die Eintragungsvoraussetzungen sind im § 5 HIngG geregelt.
Berechtigung ,die Berufszeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen
Nachgewiesene Berufspraxis von mindestens 3 Jahren als Ingenieur
Die Dauer der nachzuweisenden Berufspraxis ist abhängig von der Regelstudienzeit Ihres Studiums.
a) 10 Semester Regelstudienzeit = 3 Jahre Berufspraxis
b) 8 Semester Regelstudienzeit = 4 Jahre Berufspraxis
c) 6 Semester Regelstudienzeit = 5 Jahre Berufspraxis
Stadtplaner - IngKH
Die Eintragungsvoraussetzungen sind im § 8 HIngG geregelt.
Studium in den Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Geographie, Vermessungswesen oder der Landespflege mit Schwerpunkt-, Aufbau- oder Ergänzungsstudium in der Stadtplanung
sowie
Nachgewiesene Berufspraxis über eine Zeit von 2 Jahren (hauptberuflich in Vollzeit oder Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung entspricht)
oder
5 Jährige Berufspraxis bei fehlendem Schwerpunkt-, Aufbau- oder Ergänzungsstudium
Hinweis:
Die Berufspraxis umfasst eine unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person ausgeübte Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der Stadtplanung, beispielsweise:
Umwelt-, Raum-, Flächenplanung
Regionalentwicklung
Infrastrukturplanung (Verkehr und Siedlungswasserwirtschaft)
Freiwillige Mitglieder
Auf ihren Antrag hin sind als freiwillige Mitglieder diejenigen aufzunehmen und in eine entsprechenden Liste einzutragen, die
die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen,
Wohnung, Niederlassung und Anstellung im Land haben.
Studierende eines Ingenieurstudiums können als nichtstimmberechtigte Mitglieder auf Antrag aufgenommen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsformular/Personalbogen
Amtlicher Identitätsnachweis sowie den Nachweis über den geführten und früher geführten Namen
Beglaubigte Abschriften der Ingenieur-Examens-Urkunden oder Bachelor- und Masterurkunde sowie die amtliche Bestätigung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem Hessischen Ingenieurgesetz vom 15.07.1970 (GVBI. I S. 407)
Nachweise (Zeugnisse, Referenzliste etc.) über die praktische, mindestens 3 Jährige Ingenieurtätigkeit
Ggf. Mitgliedsurkunde des Beratenden Ingenieurs einer anderen Ingenieurkammer
Erklärung der persönlichen Zuverlässigkeit
Erklärung der beruflichen Unabhängigkeit
Erklärung der Verwendung personenbezogener Daten
Zuordnung zu Fachgruppen und/oder Arbeitskreisen
Nachweis Berufshaftpflichtversicherung
Bei einem Gesellschaftsverhältnis Kopie des Gesellschaftervertrages, aus dem die gesellschaftsrechtliche Stellung hervorgeht und Auszug aus dem Handelsregister
Einzugsermächtigung für einmalige Prüf - und Eintragungsgebühr sowie die jährliche Beitragsrechnung