Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Fachlich freigegeben am
21.02.2024
Leistungsbeschreibung
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
Verfahrensablauf
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Anordnung und ist in der Anlage zu § 1 – Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt.
Gebühr EUR (VARIABEL)
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:
Für die Anordnung von Arbeitsstellenmaßnahmen nach § 46 Abs. 6 StVO fallen für Unternehmer nach Regelplänen
für die Dauer von bis zu 2 Monaten ohne Ortsbesichtigung Gebühren in Höhe von 50,00 € bzw. mit Ortsbesichtigung von 100,00 € an.
für die Dauer von bis zu 6 Monaten ohne Ortsbesichtigung Gebühren in Höhe von 100,00 € bzw. mit Ortsbesichtigung von 200,00 € an.
Soweit von der Straßenverkehrsbehörde besondere Beschilderungspläne zu erstellen sind, sind für die Anordnung für Unternehmer bei Maßnahmen bis zur Dauer von 2 Monaten 120,00 € und bis zur Dauer von 6 Monaten 200,00 € zu entrichten. Für die Anordnung von Maßnahmen gegenüber Privatpersonen fällt eine Gebühr ab 18,00 € an (wird im Einzelfall entschieden).
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen
Voraussetzungen
Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.
Die Verantwortlichen für die Verkehrssicherung sowie den Betrieb und die Störungsbeseitigung etwaiger Signalanlagen haben die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS) nachzuweisen. Hiervon kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Erteilung der Anordnung sind die Straßenverkehrsbehörden. Dies sind
für Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen (alle Straßen mit Ausnahme der Autobahnen) in Kreisfreien Städten und Kreisangehörigen Gemeinden über 50.000 Einwohner die Oberbürgermeister,
für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden über 7.500 Einwohner sowie für Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden bis 7.500 Einwohner die Bürgermeister
und im übrigen (Bundesstraßen auf dem Gebiet von Kreisangehörigen Gemeinden bis 50.000 Einwohner sowie Landesstraßen auf dem Gebiet von Gemeinden bis 7.500 Einwohner) die Landräte.
Straßenverkehrsbehörde für die Autobahnen in Hessen ist die Autobahn GmbH des Bundes (AdB)
Fachbereich Aufsicht und Ordnung Fachdienst Straßenverkehrsbehörde
Welche Unterlagen werden benötigt?
schriftlicher Antrag
Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell)
eventuell Umleitungsplan
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:
(mit Angabe über Ausmaß und voraussichtliche Auswirkungen der Baumaßnahme sowie Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des oder der Verantwortlichen für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit)