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Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


Leistungsbeschreibung

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten.

Zu den Verkehrszeichen zählen:

  • Verkehrsschilder,
  • Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen sowie
  • Zeichen von Verkehrsposten.

Verkehrseinrichtungen sind:

  • Schranken,
  • Sperrpfosten,
  • Parkuhren und Parkscheinautomaten,
  • Geländer, Absperrgeräte und Leiteinrichtungen sowie
  • Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln").

Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog vermerkt.

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:

  • § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
  • § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
  • § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
  • § 39 Verkehrszeichen
  • § 40 Gefahrzeichen
  • § 41 Vorschriftzeichen
  • § 42 Richtzeichen
  • § 43 Verkehrseinrichtungen

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind die Straßenverkehrsbehörden. Wann und wo Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet werden können, ist in § 45 StVO umfassend geregelt. Welche Straßenverkehrsbehörden für welche Straßen zuständig sind, ist für Hessen in der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten festgelegt.

Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den zuständigen Straßenbaubehörden. Zuständige Straßenbaubehörde ist

  • für die Autobahnen, die Bundesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern) und die Landesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern):
    Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement;
  • für die Kreisstraßen in der Regel:
    in Landkreisen der Kreisausschuss, in Kreisfreien Städten der Magistrat;
  • für die Gemeindestraßen sowie die Landes- und Kreisstraßen in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern:
    der Gemeindevorstand (in Städten: der Magistrat).
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Fachbereich Aufsicht und Ordnung
Fachdienst Straßenverkehrsbehörde


    Rechtsgrundlage


    Was sollte ich noch wissen?

    Bei Störungen oder Beschädigungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen siehe:  "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Beschädigungen und Störungen melden"


    Fachlich freigegeben durch

    Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung


    Fachlich freigegeben am

    04.12.2012

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

    schriftlicher formloser Antrag


      Welche Gebühren fallen an?

      Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

      Im Rahmen der Vorgaben aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)


        Onlinedienste


        Zuständige Stelle(n)

        Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
        Adresse
        Wilhelmstraße 10
        65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt

        Straßenverkehrsbehörde
        Adresse
        Kohlenstraße 132
        34121 Kassel, documenta-Stadt

        Zuständiger Mitarbeiter

        Herr Ralf Querfurth