Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 HPPVO erfüllen,
die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben, wobei der Geschäftssitz der Betriebsmittelpunkt ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, sowie
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Besondere Voraussetzungen (§ 10 HPPVO)
Als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau werden nur Personen anerkannt, die
das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
zwischen dem Abschluss ihres Studiums und der Antragstellung mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
durch die Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
Leistungsbeschreibung
Besonders fachkundige und befähigte Personen in Bezug auf die Standsicherheit von baulichen Anlagen und Gebäuden können sich um die Anerkennung als prüfsachverständige und prüfberechtigte Personen für Standsicherheit bewerben. Mit der Anerkennung sind Sie berechtigt, bautechnische Nachweise im Bereich der Standsicherheit zu prüfen, bzw. gegenüber der Bauherrschaft zu bescheinigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Darmstadt
Verfahrensablauf
Einreichen der Unterlagen
Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
Schriftliche Prüfung
Urkundenüberreichung (bei Bestehen)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erklärung, ob und wie oft ich mich bereits erfolglos in einem anderen Land einem entsprechenden Anerkennungsverfahren unterzogen habe
Lebenslauf, chronologisch und unterschrieben
Kopien der Abschlusszeugnisse
Kopien der Beschäftigungszeugnisse
Führungszeugnis oder Beleg über dessen Beantragung, nicht älter als drei Monate
Nachweis der eigenverantwortlichen z.B. Finanzamt-Anmeldung, Handelsregister-Auszug oder Gesellschaftervertrag
Angaben über Niederlassungen
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist
Erklärung, dass ich unabhängig tätig bin und im Zusammenhang mit meiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen noch fremde Interessen dieser Art vertrete
Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung
Angaben zum fachlichen Werdegang
Angaben zur Berufsausbildung
lückenlose Darstellung des fachlichen Werdegangs
prozentuale Aufteilung der bisherigen Tätigkeiten
Darstellung der Bauleitungstätigkeit
Verzeichnis sämtlicher Bauvorhaben, für die ich in den vergangenen 10 Jahren die Standsicherheitsnachweise aufgestellt habe
Auswahl von sechs statisch konstruktiv schwierigen Referenzobjekten