Anerkennung von Prüfsachverständigen und Prüfberechtigten für Standsicherheit beantragen
Rechtsgrundlage
- Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtig-ten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO)
- § 68 Hessische Bauordnung (HBO)
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben am
21.08.2026Gebühr
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Per Überweisung
Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen (§ 4 HPPVO)
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
- nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 HPPVO erfüllen,
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
- den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben, wobei der Geschäftssitz der Betriebsmittelpunkt ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, sowie
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Besondere Voraussetzungen (§ 10 HPPVO)
Als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau werden nur Personen anerkannt, die
- das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
- zwischen dem Abschluss ihres Studiums und der Antragstellung mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
- über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
- durch die Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
- die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
Leistungsbeschreibung
Besonders fachkundige und befähigte Personen in Bezug auf die Standsicherheit von baulichen Anlagen und Gebäuden können sich um die Anerkennung als prüfsachverständige und prüfberechtigte Personen für Standsicherheit bewerben. Mit der Anerkennung sind Sie berechtigt, bautechnische Nachweise im Bereich der Standsicherheit zu prüfen, bzw. gegenüber der Bauherrschaft zu bescheinigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Darmstadt
Verfahrensablauf
- Einreichen der Unterlagen
- Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
- Schriftliche Prüfung
- Urkundenüberreichung (bei Bestehen)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erklärung, ob und wie oft ich mich bereits erfolglos in einem anderen Land einem entsprechenden Anerkennungsverfahren unterzogen habe
- Lebenslauf, chronologisch und unterschrieben
- Kopien der Abschlusszeugnisse
- Kopien der Beschäftigungszeugnisse
- Führungszeugnis oder Beleg über dessen Beantragung, nicht älter als drei Monate
- Nachweis der eigenverantwortlichen z.B. Finanzamt-Anmeldung, Handelsregister-Auszug oder Gesellschaftervertrag
- Angaben über Niederlassungen
- Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist
- Erklärung, dass ich unabhängig tätig bin und im Zusammenhang mit meiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen noch fremde Interessen dieser Art vertrete
- Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung
- Angaben zum fachlichen Werdegang
- Angaben zur Berufsausbildung
- lückenlose Darstellung des fachlichen Werdegangs
- prozentuale Aufteilung der bisherigen Tätigkeiten
- Darstellung der Bauleitungstätigkeit
- Verzeichnis sämtlicher Bauvorhaben, für die ich in den vergangenen 10 Jahren die Standsicherheitsnachweise aufgestellt habe
- Auswahl von sechs statisch konstruktiv schwierigen Referenzobjekten
Zuständige Stelle(n)
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 31.2 - Bau- und Wohnungswesen
Adresse
Wilhelminenstraße 1–3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Postanschrift
64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt