Anerkennung von Prüfsachverständigen und Prüfberechtigten für Standsicherheit beantragen


Rechtsgrundlage


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

21.08.2026

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Per Überweisung


Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen (§ 4 HPPVO)

Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 HPPVO erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben, wobei der Geschäftssitz der Betriebsmittelpunkt ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, sowie
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Besondere Voraussetzungen (§ 10 HPPVO)

Als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. zwischen dem Abschluss ihres Studiums und der Antragstellung mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  3. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
  4. durch die Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
  5. die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
     

Leistungsbeschreibung

Besonders fachkundige und befähigte Personen in Bezug auf die Standsicherheit von baulichen Anlagen und Gebäuden können sich um die Anerkennung als prüfsachverständige und prüfberechtigte Personen für Standsicherheit bewerben. Mit der Anerkennung sind Sie berechtigt, bautechnische Nachweise im Bereich der Standsicherheit zu prüfen, bzw. gegenüber der Bauherrschaft zu bescheinigen.


Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum


Zuständigkeit

Regierungspräsidium Darmstadt


Verfahrensablauf


Welche Unterlagen werden benötigt?


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 31.2 - Bau- und Wohnungswesen
Adresse
Wilhelminenstraße 1–3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Postanschrift

64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Viktoria Berg