Zulassung zur Abschlussprüfung oder vorzeitigen Abschlussprüfung oder Wiederholungsprüfung in einem Ausbildungsberuf nach BBiG beantragen
Leistungsbeschreibung
Für Auszubildende, welche die Ausbildungszeit zurückgelegt haben oder deren Ausbildung nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet ist die Zulassung zur Abschlussprüfung bei der Zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu beantragen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung kann schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Die zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen und erfasst diese im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
Ggfs. kontaktiert Sie die zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Zulassungsbescheid, zeitgleich erhält der zuständige Prüfungsausschuss das Zulassungsschreiben, ggfs. mit prüfungsrelevanten Unterlagen als Auftrag für die Abnahme der Prüfung.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.
der Eintrag des Ausbildungsverhältnisses in das Berufsausbildungsverzeichnis
die systematisch absolvierte Ausbildung über die genehmigte Ausbildungszeit in Berufsschule, Verwaltungsseminar und der praktischen Ausbildung einschließlich Dienstbegleitender Unterweisung
in der Regel die Teilnahme an der Zwischenprüfung
in der Regel die Vorlage eines ordnungsgemäß, mind. pc-schriftlich geführten Ausbildungsnachweises
sowie allen tangierenden Bestimmungen des BBiG und der entsprechenden Ausbildungsordnung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zulassung zur Abschlussprüfung:
Je nach Thema der Praktischen Prüfung ggfs. spezielle Rechtsgrundlagen (z. B. Ortssatzungen)
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:
Stellungnahme der Ausbildungsbehörde zu dem Leistungsniveau in der praktischen Ausbildung und Dienstbegleitenden Unterweisung
Ggfs. kompensierter Ausbildungsplan für die ggfs. verkürzte Ausbildungszeit
Mindestens 2 Berufsschulzeugnisse des laufenden Kalenderjahres
Zulassung zur Wiederholungsprüfung:
Soweit noch nicht eingereicht: Geänderter Vertrag und
Geänderter Ausbildungsplan
Ggfs. Antrag an den Prüfungsausschuss für den Erlass bereits positiv abgelegter Prüfungsteile
Rechtsgrundlage
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/-r“ und „Fachangestellte/-r für Bürokommunikation“ vom 10. April 2000, Staatsanzeiger S. 1291, zuletzt geändert 26. Juli 2016, Staatsanzeiger S. 981
Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf „Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste“ vom 29 August 2012, Staatsanzeiger S. 1061