Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Anlagen mit Druckgeräten
Leistungsbeschreibung
Füllanlagen mit Druckgeräten in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere befüllt werden, sind überwachungsbedürftige Anlagen.
Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie eine Füllanlage:
errichten und in Betrieb nehmen möchten oder
in der Bauart oder der Betriebsweise so verändern möchten, dass die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird.
Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:
beschränkt,
befristet,
unter Bedingungen oder
mit Auflagen.
Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlageist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt Ihnen diese mit.
Zuständigkeit
Zuständig sind die Arbeitsschutzdezernate der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Voraussetzungen
Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
Sie müssen Füllanlagen nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:
Name, Vorname, Firmenname
Adresse des Antragstellers
Kontaktinformationen (EMail, Telefon, Fax)
Art der Erlaubnis:
Errichtung und Betrieb
Änderung und Betrieb
Teilerlaubnis
Angabe des Betriebsorts
Unterlagen, um die Anlage beurteilen zu können:
Antragsgegenstand
Beschreibung der Anlage
Sicherheitstechnische Ausrüstung für toxische Gase
Sicherheitstechnische Ausrüstung für entzündbare Gase
Beschreibung der Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
Rohrleitungs und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
Sicherheitsdatenblätter
Beschreibung Betriebsweise
Übersichtsplan
Lageplan
Grundrissplan/Technikplan
ExZonenplan
Explosionsschutzkonzept
Angaben zum Brandschutz
Berechnung Herstellungskosten
Sonstige Anlagen
Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Verwaltungsgebühren nach der zutreffenden Verwaltungskostenordnung an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis erlischt, wenn:
Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben,
Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben oder
Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben.
Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.