Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Anlagen mit Druckgeräten


Leistungsbeschreibung

Füllanlagen mit Druckgeräten in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere befüllt werden, sind überwachungsbedürftige Anlagen.

Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie eine Füllanlage:

Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:

Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.

 

Verfahrensablauf


Zuständigkeit

Zuständig sind die Arbeitsschutzdezernate der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:

Unterlagen, um die Anlage beurteilen zu können:


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Verwaltungsgebühren nach der zutreffenden Verwaltungskostenordnung an.


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis erlischt, wenn:

Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein


Weiterführende Informationen

Die Veröffentlichung (LV 49) enthält unter Anhang 2 eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen für Anlagen mit Druckgeräten (Füllanlagen).


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)


Fachlich freigegeben am

11.07.2023

Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Kassel - Abteilung V - Arbeitsschutz und Soziales
Postanschrift
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt
Adresse
Leuschnerstr. 71
34134 Kassel, documenta-Stadt