Die Kostenbemessung erfolgt je inhaltlich unterschiedlicher Maßnahme und richtet sich nach § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG).
Für die Zahlung der Kosten der Befreiung wird eine Referenznummer erstellt, die als Kassenzeichen gilt und die Zuordnung der Zahlung ermöglicht.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt.
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung können Sie schriftlich oder online beantragen.
Wenn Sie die vorbezeichnete Bescheinigung schriftlich beantragen wollen:
Sie rufen die Internetseite von Regierungspräsidium Darmstadt auf und geben Sie bei der Suche Suchbegriff: „Umsatzsteuerbefreiung“ ein.
In der Liste mit den Ergebnissen suchen Sie nach der Seite namens „Gewerberecht Umsatzsteuerbefreiung“.
Sobald Sie sich in der richtigen Seite befinden, erfahren Sie mehr über das Thema, sowie eine Liste mit den Ansprechpartnern.
In dem Bereich finden Sie den benötigten Papierantrag „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für Wirtschaftsberufe“ bitte laden Sie dieses Dokument herunter und füllen Sie es aus.
Es ist noch in dem Bereich ein Dokument namens „Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung - Wirtschaftsberufe“ vorhanden, lesen Sie bitte das Dokument, um sich besser darüber zu informieren.
Wenn Sie den Papierantrag ausgefüllt und die benötigten Nachweise bereitgestellt haben, lassen Sie bitte uns diese per Post, per Fax (oder per E-Mail) zukommen.
Bis zu 12 Wochen erhalten Sie eine Rückmeldung, ob Ihren Antrag genehmigt, abgebrochen oder abgelehnt ist.
Dementsprechend bekommen Sie eine Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung oder Ablehnungsbescheid.
Wenn Sie die vorbezeichnete Bescheinigung online beantragen wollen:
Sie reichen den ausgefüllten Antrag und gegebenenfalls weitere Dokumente über das neuentwickelte Online-Portal des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Abhängig Ihrer Authentifizierungsauswahl, bekommen Sie eine Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung oder einen Ablehnungsbescheid über das Nutzerkonto Bund, Unternehmenskonto Bund, online Speicher oder per Post.
Wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, sind diese Leistungen steuerfrei.
Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde. Die erforderliche Bescheinigung können Sie (hessenweit) für Wirtschafts- und Gesundheitsberufe beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragen. Für Anträge von Bildungseinrichtungen, die zu Sportfunktionären, Sportlehrer und Trainer ausbilden, ist das Regierungspräsidium Darmstadt nur innerhalb des eigenen Regierungsbezirks zuständig.
Die Bescheinigung stellt für die Finanzverwaltung einen sogenannten Grundlagenbescheid dar, auf dessen Basis die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung geprüft werden.
Voraussetzungen
Die zuständige Landesbehörde befindet darüber, ob und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet
Die entsprechende Bescheinigung bindet die Finanzbehörden insoweit als sog. Grundlagenbescheid
Die Finanzbehörden entscheiden anschließend in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Übrigen vorliegen
Dazu gehören insbesondere die Voraussetzungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung
Welche Unterlagen werden benötigt?
Lehrfächern und Stoffverteilungsplan
Qualifikationsnachweise
Korrektur der schriftlichen Arbeiten
Angaben über Unterrichtsräumen und Unterrichtsvorrichtungen