Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen
Was sollte ich noch wissen?
Die Überwachung sieht neben einer risikoabgestuften Inspektion von Betrieben die Entnahme und Untersuchung von Arzneimittelproben vor. Damit die Behörde ihrer Überwachungspflicht nachkommen kann, besteht eine Anzeigepflicht für „Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben“.
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Arzneimittelvermittlung betreiben möchten, müssen Sie dies vorher anzeigen.
Zuständigkeit
Zuständige Stelle ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Gewerbeanmeldung (bei Selbständigkeit)
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihre Anzeige über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls das erforderliche Dokument hoch,
die Bestätigung wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Voraussetzungen
Wenn Sie als selbständiger Vermittler tätig sind, müssen Sie ein Gewerbe angemeldet haben
Sie dürfen als Arzneimittelvermittler nur tätig werden, wenn Sie Ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.