Anzeige einer Arzneimittelvermittlung


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

10.10.2025

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen
 


Was sollte ich noch wissen?

Die Überwachung sieht neben einer risikoabgestuften Inspektion von Betrieben die Entnahme und Untersuchung von Arzneimittelproben vor. Damit die Behörde ihrer Überwachungspflicht nachkommen kann, besteht eine Anzeigepflicht für „Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben“. 


Anträge / Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Arzneimittelvermittlung betreiben möchten, müssen Sie dies vorher anzeigen.   


Zuständigkeit

Zuständige Stelle ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).


Welche Unterlagen werden benötigt?


Verfahrensablauf


Voraussetzungen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie
Postanschrift

Postfach:11 03 52
64218 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
(Zentrale Postanschrift)
Adresse
Heinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
(Zentrale Hausanschrift)