Anzeige einer Anlage für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1:
ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit des Betreibers
Sachkunde Projektleiter*in und Beauftragte*r für Biologische Sicherheit (z.B. Abschlusszeugnis Studium und Nachweis Berufserfahrung durch Arbeitszeugnis)
wenn Projektleiter nicht betriebszugehörig ist, dann Nachweis einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Projektleiter, dem Betreiber und dem Dritten lt § 28 Abs. 6 GenTSV
Kopie der Betriebsanweisung gemäß § 17 Abs. 2 GenTSV
Kopie des Hygieneplans gemäß § 17 Abs. 3 GenTSV
Kopie des Hautschutzplans gemäß Anlagen 2 bis 4 GenTSV
Lageplan, Bauzeichnungen und Einrichtungs- oder Stellplan, aus dem die Lage des Laborbereichs und der Sozialräume hervorgeht
ggf. Wirksamkeitsnachweis Autoklavierverfahren
ggf. Wirksamkeitsnachweis Inaktivierung durch chemische Verfahren
Anzeige/Anmeldung/Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz in den Sicherheitsstufen 2 bis 4
ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit des Betreibers
Sachkunde Projektleiter*in und Beauftragte*r für Biologische Sicherheit (z.B. Abschlusszeugnis Studium und Nachweis Berufserfahrung durch Arbeitszeugnis)
Lageplan, Bauzeichnungen und Einrichtungs- oder Stellplan, aus dem die Lage der Sozialräume und
des Laborbereichs und/oder
des Produktionsbereichs und/oder
des Gewächshauses/der Klimakammer
der Tierräume und ggf. Beschreibung der Abschirmung der Tieranlage
Kopie der Betriebsanweisung gemäß § 17 Abs. 2 GenTSV
Kopie des Hygieneplans gemäß § 17 Abs. 3 GenTSV
Kopie des Hautschutzplans gemäß Anlagen 2 bis 4 GenTSV (
ggf. Fließbild nach EN ISO 10628
ggf. Programm zur erfolgreichen Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, Unkräutern, Gliederfüßlern und Nagetieren gemäß § 15 i.V.m. Anlage 3 Abschn. I b Nr. 3; Abschn. II b Nr. 5 GenTSV
ggf. Wirksamkeitsnachweis Autoklavierverfahren
ggf. Wirksamkeitsnachweis Inaktivierung durch chemische Verfahren
Verfahrensablauf
Anzeige/Anmeldung/Genehmigung der Errichtung und des Betriebs bzw. von wesentlichen Änderungen gentechnischer Anlagen S1-S4:
Als Betreiber*in zeigen bzw. melden Sie die vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten und die Errichtung bzw. den Betrieb oder wesentliche Änderungen einer gentechnischen Anlage S1 – S4 an bzw. stellen einen Antrag auf deren Genehmigung. Nach Eingang der Anzeige in der Behörde können Sie nur bei der Sicherheitsstufe 1 direkt mit der Arbeit beginnen. Im Nachgang kann es zu Nachforderungen kommen, bei denen Sie ggfs. aufgefordert werden, weitere Dokumente und Informationen nachzureichen. Sie erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung mit diesem möglichen Status: Antrag in Ordnung, mit Nachforderung, mit Versagensgründen. Im weiteren Verlauf gibt es für Sie eine Anhörungsmöglichkeit mit einem Bescheidentwurf und abschließend den Bescheid, ggf. inkl. Gebührenbescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 44.2 – Gentechnik.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Betreiber hat vor Errichtung und Betrieb der gentechnischen Anlage diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, anzumelden oder von ihr genehmigen zu lassen.
Anzeigeverfahren:
Nach Eingang der Anzeige in der Behörde können Sie nur bei der Sicherheitsstufe 1 direkt mit der Arbeit beginnen. Im Nachgang kann es zu Nachforderungen kommen, bei denen Sie ggf. aufgefordert werden, weitere Dokumente und Informationen nachzureichen. Sie erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung mit diesen möglichen Status: Antrag in Ordnung, mit Nachforderung von Unterlagen oder mit Versagensgründen.
Anmeldeverfahren:
Der Betreiber kann mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gentechnischen Arbeiten 45 Tage nach Eingang der Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder mit deren Zustimmung auch früher beginnen. Der Ablauf der Frist gilt als Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der gentechnischen Anlage und zur Durchführung der gentechnischen Arbeit.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Art des Verfahrens.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Welche Gebühren fallen an?
Es ist eine Verwaltungsgebühr gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen 1 bis 4 sind Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Gentechnische Arbeiten dürfen Sie nur in gentechnischen Anlagen durchführen. Als Betreiber*in einer gentechnischen Anlage haben Sie die Errichtung und Betrieb der Anlage sowie weitere gentechnische Arbeiten bei der zuständigen Behörde abhängig von der Sicherheitsstufe anzuzeigen, anzumelden oder genehmigen zu lassen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen unverzüglich den Eingang des Antrags.
Ob es sich bei dem Verfahren um eine Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung handelt, ist abhängig von der Sicherheitsstufe, unter die die vorgesehene gentechnische Arbeit fällt.
Dabei unterliegt die Errichtung gentechnischer Anlagen,
in denen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden, einem Anzeigeverfahren
in denen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden, einem Anmeldeverfahren (abweichend hiervon kann auch eine Genehmigung beantragt werden)
in denen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 und 4 durchgeführt werden, einem Genehmigungsverfahren.
Die Einstufung der gentechnischen Arbeiten in Sicherheitsstufen erfolgt aufgrund der Bewertung der Eigenschaften
des Spenderorganismus und des zur Transformation vorgesehenen Nukleinsäureabschnittes,
des Empfängerorganismus,
der Vektoren (Werkzeug der Gentechnik, mit dessen Hilfe Fremd-DNA in eine Zelle eingeschleust wird. Dies können Viren, Phagen oder Plasmide sein.),
des gentechnisch veränderten Organismus (GVO).
Die Gesamtbewertung des Risikos beruht auf dem Zusammenwirken all dieser Faktoren.
Neben der Errichtung einer gentechnischen Anlage unterliegt auch jede wesentliche Anlagenänderung einem der Sicherheitsstufe entsprechenden behördlichen Verfahren. Die wesentlichen Änderungen umfassen in der Regel die Änderung des Umfangs oder der Betriebsweise einer gentechnischen Anlage.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung II
Zuständigkeit
Zuständig ist das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 44.2 – Gentechnik.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
Zuverlässigkeit des Betreibers und weiterer verantwortlicher Personen (Projektleiter*in und Beauftragte*r für Biologische Sicherheit)
Sachkunde der o.g. Personen
Pflichtenerfüllung
Sicherheitseinstufung und entsprechende Vorkehrungen, dass keine schädlichen Einwirkungen auf die Rechtsgüter des GenTG zu erwarten sind
Verbote nach Kriegswaffenkontrollgesetz stehen nicht entgegen
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes stehen der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage nicht entgegen