Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt folgende Hinweise:
Alle Dokumente, die nicht auf Deutsch verfasst wurden, müssen auch in übersetzter Form vorliegen. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einer in
Deutschland,
den übrigen Vertragsländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
der Schweiz
bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer erstellt wurden.
Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen.
Zuständigkeit
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Leistungsbeschreibung
Pharmazeutische Unternehmerinnen oder pharmazeutische Unternehmer dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, um hauptberuflich Angehörige von Heilberufen über Arzneimittel fachlich zu informieren. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um Pharmaberaterinnen und Pharmaberater.
Die nötige Sachkenntnis für diese Position besitzen
Apothekerinnen und Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium abgelegte Prüfung in den Bereichen
der Pharmazie,
der Chemie,
der Biologie,
der Human- oder
der Veterinärmedizin,
Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistentin oder technischer Assistent in
der Pharmazie,
der Chemie,
der Biologie,
der Human-
oder Veterinärmedizin,
Pharmareferentinnen und Pharmareferenten.
Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Voraussetzungen
Sie sind
Apothekerin oder Apotheker,
Apothekerassistentin oder Apothekerassistent oder
Sie verfügen über ein vergleichbares Studium oder eine Ausbildung in den Bereichen
der Pharmazie,
der Chemie,
der Biologie,
der Human-
oder Veterinärmedizin oder
Sie sind Pharmareferentin oder Pharmareferent.
Für die Anerkennung eines vergleichbaren Studiums oder einer vergleichbaren Ausbildung sind die Prüfungsverordnungen der einzelnen Ausbildungs- und Studienfächer relevant.
Ausnahmen, bei denen kein Antrag gestellt werden muss:
Sie verfügen über
einen ausländischen Studienabschluss in den Studiengängen nach dem Arzneimittelrecht oder
einen ausländischen Berufsabschluss in den Berufen nach dem Arzneimittelrecht.
Ihr Studienabschluss oder Berufsabschluss wurde durch eine zuständige deutsche Behörde als gleichwertig anerkannt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
unterschriebener tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang
alle erlangten Berufsnachweise
Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Diploms
Unterlage über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inklusive Angaben der Fächer und Stunden
gegebenenfalls Bestätigung der aktuellen oder künftigen Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mit Angaben des Arbeitsortes
gegebenenfalls Gleichwertigkeitsbescheid, etwa für in Drittländern erworbene Berufsabschlüsse