Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Tätigkeiten mit Tieren gewerblich betreiben möchten:
Zucht oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
Handel mit Wirbeltieren
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
Tiere zur Schau stellen oder hierfür zur Verfügung stellen
Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
Sie bilden Hunde für Dritte aus, wie beispielsweise Begleithunde oder Assistenzhunde, unterhalten hierfür Einrichtungen oder leiten die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter an, beispielsweise durch Hundeschulen
Die Anmeldung eines Gewerbes ist keine Voraussetzung.
Gewerbsmäßigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie die nachfolgenden Tätigkeiten durchführen möchten:
Sie führen die Zucht oder Haltung, auch zur Abgabe an Dritte, oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern durch, die selbst oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken, beispielsweise Tierversuchen, verwendet zu werden.
Sie führen die Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, deren Organe oder Gewebe zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind, beispielsweise zur Anlage von Zellkulturen zur Diagnostik, durch.
Sie halten Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, beispielsweise einer Auffangstation.
Sie halten und stellen Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung zur Schau oder stellen sie für Letzteres zur Verfügung.
Sie verbringen oder führen Wirbeltiere - außer Nutztiere - zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland ein beziehungsweise vermitteln diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung, wie beispielsweise durch den Auslandshundetierschutz.
Sie bilden Schutzhunde aus oder unterhalten hierfür Einrichtungen.
Sie führen Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durch.
Sie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:
Zucht, Haltung oder Handel von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere
Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebs
Schaustellung von Tieren
Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Verkauf (Abgabe gegen Entgelt) nach Deutschland verbringen
Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter anleiten
Diese Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung halten und zur Schau stellen
Hunde für Dritte ausbilden, hierfür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
Wirbeltiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen bzw. diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung vermitteln
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen
Hinweis: Die Erlaubnis benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.
Die Erlaubnis kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönliche Voraussetzungen überprüft.
Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die technischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren versandt.
An wen muss ich mich wenden?
Veterinäramt des Landkreises / der Kreisfreien Stadt, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.
Wird die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis des für den Ort der Niederlassung zuständigen Amtes erforderlich.
Bei artgeschützten Tieren: Artenschutzdezernat des Regierungspräsidiums.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz - Fachdienst Tierschutz
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate, Verlängerung um 2 Monate möglich
Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate
Voraussetzungen
eine berufliche Qualifikation oder
Sachkunde in dem Bereich, den Sie gewerblich betreiben möchten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG,
Führungszeugnis
beglaubigte Kopie des Sachkundenachweises gemäß § 11 TierSchG
Tipp: Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldeadbehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt versandt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Verfahrenskosten
Zustellungsgebühr
gegebenenfalls: weitere Auslagen
Es gilt die
Allgemeine Verwaltungskostenordnung
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Wegen der genauen Höhe wird empfohlen, sich beim zuständigen Veterinäramt sowie dem zuständigen Regierungspräsidium zu erkundigen.
Rechtsgrundlage
§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) – Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
;
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Fachlich freigegeben am
08.11.2023;17.06.2020
Welche Fristen muss ich beachten?
Aufnahme der Tätigkeit: nach Erlaubniserteilung
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:
Mit der Ausübung der Tätigkeit darf gemäß § 11 Abs. 5 TSchG erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Daher ist vor Beginn der Tätigkeit ein Antrag zu stellen.
Anträge / Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.