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Rechtliche Betreuung einrichten


Leistungsbeschreibung

Ist ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, benötigt er einen rechtlichen Betreuer, der für ihn handelt und ihn vertritt. Dies kann eine nahestehende Person sein (Ehepartner, Kind, Freund/in) aber auch ein/e ehrenamtliche/r Helfer/in oder ein/e Berufsbetreuer/in.

Hat die betroffene Person keine Festlegung getroffen, wer sie im Ernstfall rechtlich betreuen soll, muss das Betreuungsgericht (früher "Vormundschaftsgericht") einen Betreuer oder eine Betreuerin bestimmen.

Wenn Sie Ihren Angehörigen gern selbst betreuen möchten, ohne dass dazu ein gerichtliches Betreuungsverfahren nötig wird, sollte Ihr Angehöriger Ihnen rechtzeitig (das heißt im Zustand der Geschäftsfähigkeit) eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilen. Ist der oder die Betroffene selbst nicht in der Lage, die rechtliche Betreuung zu beantragen, kann jeder Dritte bei Gericht anregen, dass eine solche eingerichtet wird (Verwandte, Sozialdienste, Ärzte/innen).

Das Betreuungsgericht entscheidet über Art und Umfang der Betreuung. Es bestellt und entlässt die/den Betreuer/in. Bei seiner Entscheidung stützt sich das Gericht auf den eigenen unmittelbaren Eindruck (richterliche Anhörung), auf ein ärztliches Gutachten und nach Bedarf auf einen Sozialbericht der örtlichen Betreuungsbehörde (zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit rechtlichen Betreuungen beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung).
 

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Ehegattenvertretungsrecht §1358 BGB

Wir suchen Sie als:

Berufsbetreuer*in
Ehrenamtliche Betreuer*in


    Verfahrensablauf

    Einstweilige Anordnung

    Das beschriebene Verfahren erfordert umfassende Ermittlungen des Betreuungsgerichts und nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren per einstweiliger Anordnung eine vorläufige Betreuungsperson bestellen, eine solche entlassen oder ihren Aufgabenkreis erweitern.

    Eine solche Eilmaßnahme ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine einstweilige Anordnung darf nicht länger als ein Jahr bestehen.

    In besonders eiligen Fällen (Beispiel: Unterbringung der Betroffenen), kann das Betreuungsgericht selbst die nötigen Maßnahmen ergreifen, solange noch kein/e Betreuer/in bestellt ist und ihre/seine Pflichten nicht erfüllen kann.

    Siehe dazu auch die Broschüre „Betreuungsrecht“ (Hessisches Ministerium der Justiz und Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
     


    An wen muss ich mich wenden?

    An das Betreuungsgericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, also tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.

    Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.

    Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

    Die Betreuungsbehörde des Fachbereichs Soziale Dienste und Migration ist an den Verfahren beteiligt.


      Voraussetzungen

      Der oder die Betroffene ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln.
       


      Welche Unterlagen werden benötigt?

      Keine
      Die Anregung sollte aber schriftlich erfolgen.
       


      Welche Gebühren fallen an?

      Ab einem Vermögen der betreuten Person von mehr als 25.000,00 Euro nach Abzug aller Verbindlichkeiten:

      • Gerichtskosten im Rahmen der Betreuung (Gebühren und Auslagen, insbesondere eine Pauschale für Dokumente und Auslagen für Sachverständige)
      • 10,00 Euro pro Jahr je angefangenen 5.000,00 Euro, um die das Vermögen von 25.000,00 Euro überschritten wird für eine auf Dauer angelegte Betreuung (mindestens 200,00  Euro pro Jahr)

      Welche Fristen muss ich beachten?

      • Aufhebung oder Verlängerung der Betreuerbestellung: spätestens nach 7 Jahren
      • Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts: innerhalb eines Monats
         

      Rechtsgrundlage

      Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

      • §§ 1814 bis 1881 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


        Fachlich freigegeben durch

        Hessisches Ministerium der Justiz


        Fachlich freigegeben am

        25.09.2018

        Zuständige Stelle(n)

        Betreuungsbehörde
        Adresse
        Franz-Ulrich-Straße 6
        34117 Kassel, documenta-Stadt
        (Kulturbahnhof)

        Zuständige Mitarbeiter

        Frau Birgit Ben Said
        Frau Karina Forst
        Frau Marina Hofmann
        Frau Evis Hofverberg
        Frau Christiane Kaiser-Rödl
        Frau Christiane Low
        Herr Hartmut Meske
        Frau Lara Opfermann
        Herr Paul Philipp
        Frau Monika Schmidt
        Frau Gabi Schroeder-Wagner
        Frau Tina Steuber
        Herr Nevin Valle
        Frau Manuela Weinrich

        Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis