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Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis


Leistungsbeschreibung

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis als Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung haben unterschiedliche Bedeutungen.
 

Die Verhängung eines Fahrverbots zwischen ein und sechs Monaten kommt in Betracht, wenn die (strengeren) Voraussetzungen für einen Entzug der Fahrerlaubnis nicht vorliegen. Die Verbotsfrist beginnt nach Rechtskraft des Urteils, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird, spätestens jedoch einen Monat nach Rechtskraft des Urteils Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben bzw. zurückgeschickt.
 

Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht erlischt mit Rechtskraft des Urteils das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges und es wird daraufhin der Führerschein eingezogen.
 

Wenn man künftig wieder fahren will, muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Die Fahrerlaubnis kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist, die das Gericht im Urteil festsetzt, wieder erteilt werden. Über die Wiedererteilung entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach den Vorschriften des StVG und der FeV.


Rechtsgrundlage


Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Führerscheine sind bei der Behörde die das Fahrverbot angeordnet hat vorzulegen, nicht bei den Fahrerlaubnisbehörden/Führerscheinstellen


    Fachlich freigegeben durch

    Hessisches Ministerium der Justiz


    Fachlich freigegeben am

    02.02.2021

    Zuständige Stelle(n)

    Führerscheinstelle
    Adresse
    Kohlenstraße 132
    34121 Kassel, documenta-Stadt