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Ausnahmegenehmigung für Werbung im öffentlichen Raum beantragen


Leistungsbeschreibung

Unter Werbeanlagen werden die Werbeformen verstanden, bei denen der Werbeträger vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Werbeanlagen gelten nach der Hessischen Bauordnung (HBO) als bauliche Anlagen. Das Anbringen von Werbeanlagen ist in der Regel baugenehmigungspflichtig. Sind die Werbeanlagen in der Nähe von stark frequentierten Straßen errichtet, werden wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.d.R. die zuständigen Straßenbaubehörden beteiligt.

Keiner Baugenehmigung bedürfen u.a. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² oder im Geltungsbereich von kommunalen Satzungen, wenn die Gemeinden Festlegungen zu Werbeanlagen getroffen haben und diese Festsetzungen von den Werbeanlagen eingehalten werden.


An wen muss ich mich wenden?

An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).


Rechtsgrundlage

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Hess. Bauordnung und hierzu ergangene Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Bestimmungen sowie Ortssatzungen


    Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

    Eine erteilte Baugenehmigung für eine Werbeanlage ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.


      Zuständige Stelle(n)

      Bauaufsichtsbehörde
      Adresse

      00000 Kassel

      Zuständige Mitarbeiter

      Frau Astrid Hettstedt
      Frau Martina Kersten
      Frau Heike König
      Frau Diana Lüdicke
      Frau Natalie Möller
      Herr Matthias Moor
      Herr Andreas Rebein
      Frau Julia Robrecht
      Frau Ulrike Tölle
      Frau Anna Tschernich