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Entwässerungsgenehmigung


Leistungsbeschreibung

Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.

Die Städte und Gemeinden haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheiden sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.
Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht nach dem Hessischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Erlaubnispflicht, wenn sich nicht eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht aus der Indirekteinleiterverordnung ergibt. Die zuständige Untere Wasserbehörde erteilt darüber Auskunft.

Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Beratung und Information zu Bau und Betrieb sowie die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen für

  • Mineralölhaltiges Abwasser
  • Amalganhaltiges Abwasser
  • Abwasser aus Chemischreinigungen

Erteilung der Genehmigung für die Einleitung gewerblichen Abwassers aus den Bereichen Fahrzeugwäsche, Zahnbehandlung und Chemischreinigung und bestimmte Direkteinleitungen von Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal bzw. in ein Gewässer. In der Regel besteht für Indirekteinleitungen aus den genannten Abwasserbereichen nur eine Anzeigepflicht bei dem Fachdienst Wasser- und Bodenschutz (Unteren Wasserbehörde). Anzeigevordrucke können dort angefordert werden.


    An wen muss ich mich wenden?

    Die Genehmigung erteilt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit es sich nicht um einen sog. Gemeingebrauch handelt. Auch die Niederschlagswasserversickerung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet wird. Nähere Auskünfte erteilt die beim Kreisausschuss und beim Magistrat der Kreisfreien Städte angesiedelte zuständige Untere Wasserbehörde. Diese Behörde ist auch für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.

    Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. In diesen Fällen ist die Stadt oder Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.
     


    Rechtsgrundlage


    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

    Anzeige- bzw. Antragsunterlagen können im Einzelnen mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden. Für allgemeine Informationen und Auskünfte sind keine Unterlagen erforderlich.


      Welche Gebühren fallen an?

      Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

      Soweit erforderlich: Genehmigungsgebühren


        Welche Fristen muss ich beachten?

        Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

        Fristen werden im Einzelnen mit der Behörde abgestimmt.


          Onlinedienste


          Zuständige Stelle(n)

          Gemeinde Espenau - FB 3 - Bauen, Wohnen, Umwelt
          Adresse
          Im Ort 1
          34314 Espenau

          Zuständiger Mitarbeiter

          Herr Martin Thies
          Telefon 05673 9993-26
          Telefax 05673 9993-31

          Wasser- und Bodenschutz
          Adresse
          Kohlenstraße 132
          34121 Kassel, documenta-Stadt

          Zuständige Mitarbeiter

          Frau Claudia Sinning
          Frau Manuela Waidner