Arzneimittel & Apotheken - Anzeigepflicht erlaubnisfreie HerstellungJede Herstellung unterliegt dem Arzneimittelgesetz, also auch die durch ärztliche, zahnärztliche oder andere zur Ausübung der Heilkunde am Menschen befugte Personen in der Praxis bzw. den Einrichtungen der Krankenversorgung. Diese Tätigkeiten sind nunmehr anzeigepflichtig und unterliegen auch der Überwachung durch die zuständige Behörde, die in Hessen durch das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege repräsentiert wird.
Fachlich freigegeben am
15.12.2022
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden das erforderliche Dokument hoch
- die Bestätigung wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind
Gebühr
Gebühr EUR (VARIABEL)
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeige muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.