Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person für Standsicherheit gemäß § 5 Abs. 4 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) bezieht sich auf die Befugnis, in Hessen als Prüfberechtigter oder Prüfsachverständiger für die Standsicherheit von Bauwerken tätig zu sein. Hier sind einige Schlüsselelemente, die in einem solchen Antrag üblicherweise enthalten sind:
Die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person für Standsicherheit wird in der Regel von den zuständigen Behörden auf Grundlage der eingereichten Informationen und der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erteilt oder abgelehnt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Darmstadt
Voraussetzungen
Anerkennung als prüfsachverständige/ prüfberechtigte Person für Standsicherheit
Erfüllung der Voraussetzungen in den Dokumenten
Welche Unterlagen werden benötigt?
Benennung der festangestellten Mitarbeiter/innen, die derzeit am Geschäftssitz bei Prüfungen von Standsicherheitsnachweisen und Bauüberwachungen helfend eingesetzt werden
Angaben zum Nachweis der fachlichen Befähigung und Beschäftigungsumfang
Bestätigung, dass die Mitarbeiter/innen mit schriftlichem Arbeitsvertrag festangestellt sind
Benennung der festangestellten Mitarbeiter/innen, die an der beantragten Zweitniederlassung bei Prüfungen von Standsicherheitsnachweisen und Bauüberwachungen helfend eingesetzt werden sollen
Angaben zum Nachweis der fachlichen Befähigung und Beschäftigungsumfang
Bestätigung, dass die Mitarbeiter/innen mit schriftlichem festangestellt Arbeitsvertrag sind
Bestätigung, dass das Einverständnis der Mitarbeiter/innen, am Zweitsitz tätig zu werden vorliegt
Beschreibung der Maßnahmen durch die sichergestellt wird, dass Sie Sich bei Ihrer Prüftätigkeit der Mitwirkung meiner angestellten Mitarbeiter/innen am Geschäftssitz und in der Zweitniederlassung nur in solchem Umfang bedienen, dass deren Tätigkeit durch Sie jederzeit voll überwacht werden kann
Angaben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung der Bauausführung durch die Prüfberechtigten/Prüfsachverständigen
Angaben über die ungefähre zeitliche Aufteilung der Prüftätigkeit zwischen Geschäftssitz und Zweitniederlassung
Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung.
Hierzu sind die notwendigen Nachweise (z.B. Kopien der entsprechenden Gesellschafts- bzw. Partnerschaftsverträge) vorzulegen
Angaben zu weiteren, bereits genehmigten Zweitniederlassungen
Verfahrensablauf
Einreichen der Unterlagen
Prüfung der Unterlagen
Bei Erfüllen der Voraussetzungen: Bescheid zur Genehmigung der Zweitniederlassung