Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, müssen Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung der zuständigen Stelle melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind die vollabliefernden Mitglieder von Genossenschaften, der sie Ihre gesamte Traubenernte abliefern. Die Ausnahme gilt auch für Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 ha beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten (Hobbyweinbau).
Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie die Meldung nicht fristgerecht abgeben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem kann es bei Fördermaßnahmen dazu kommen, dass Ihre Investitionszuschüsse gekürzt oder sogar vollständig zurückgefordert werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres. Die Meldung kann ab Beginn des Weinwirtschaftsjahres (01.08.) abgegeben werden.
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat V 51.2 Weinbau
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Gebühr
Gebühr EUR (KOSTENFREI)
Verfahrensablauf
Die Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung können Sie online erstellen und übermitteln. Falls das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
Rufen Sie das OnlineFormular Traubenernte-/ Weinerzeugungsmeldung à TEM & WEM aus eigener Erzeugung auf. Im Formular werden Sie Schritt für Schritt durchgeführt.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
Bei Mengen, die den festgelegten Hektarhöchstertrag überschreiten, werden seitens der Behörde weitere Schritte veranlasst.
Sie erhalten außer bei Rückfragen keine weitere Nachricht
Voraussetzungen
Ihr Betrieb hat Trauben geerntet
Ihr Betrieb hat Trauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost oder Jungwein von der Traubenernte verkauft