Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Gasfüllanlagen
Leistungsbeschreibung
An Gasfüllanlagen, einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter, werden Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge mit entzündbaren Gasen, die dann als Treib- oder Brennstoff verwendet werden, befüllt. Gasfüllanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen.
Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie:
eine Gasfüllanlage errichten und betreiben möchten
Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise vornehmen möchten, die die Sicherheit beeinflussen
Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:
beschränkt,
befristet,
unter Bedingungen oder
mit Auflagen.
Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt sie Ihnen mit.
Zuständigkeit
Zuständig sind die Arbeitsschutzdezernate der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Voraussetzungen
Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
Sie müssen Füllstellen nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:
Name, Vorname, Firmenname
Adresse des Antragstellers
Kontaktinformationen (EMail, Telefon, Fax)
Art der Erlaubnis
Errichtung und Betrieb
Änderung und Betrieb oder
Teilerlaubnis
Angabe des Betriebsorts
Unterlagen, um die Anlage beurteilen zu können:
Antragsgegenstand
Beschreibung der Anlage
Beschreibung der Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
Sicherheitsdatenblätter
Beschreibung Betriebsweise
Ständig besetzte Stelle bei Betrieb ohne Beaufsichtigung
Übersichtsplan
Lageplan
Grundrissplan/Technikplan
Ex-Zonenplan
Explosionsschutzkonzept
Angaben zum Brandschutz
Berechnung Herstellungskosten
Sonstige Anlagen
Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Verwaltungsgebühren nach zutreffender Verwaltungskostenordnung an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis erlischt, wenn:
Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben,
Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben oder
Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben.
Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.