Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, Personen, die Sie in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen oder über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen auszuweisen.
In der Liste müssen Sie mindestens folgende Daten angeben:
der Vor und Nachname der Beschäftigten,
das Geburtsdatum
die genaue Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte,
die Art der Beschäftigung
der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
gegebenenfalls der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.
Die Liste müssen Sie halbjährlich der zuständigen Stelle) innerhalb der Abgabefrist übermitteln. Die zuständige Stelle ist in der Regel die Oberste Arbeitsbehörde des Landes.
Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit müssen Sie die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes beachten und einhalten.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Voraussetzungen
Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Heimarbeitsliste
Welche Gebühren fallen an?
kostenlos
Welche Fristen muss ich beachten?
Übermittlungsfrist der Heimarbeitsliste:
Abgabe der Heimarbeitsliste für das 1. Halbjahr (01.01. bis 30.06.): bis zum 31.07. des Kalenderjahres
Abgabe der Heimarbeitsliste für das 2. Halbjahr (01.07. bis 31.12.): bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahres