Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Was sollte ich noch wissen?
Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Pflegeberufegesetz (PflBG) hat das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz abgelöst und die Ausbildungsgänge zusammengeführt.
Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.
Leistungsbeschreibung
Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur erteilt.
Zuständigkeit
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Anträge / Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
Die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
Bescheinigung über die praktische Ausbildung,
Bescheinigung über die theoretische Ausbildung,
Führungszeugnis gemäß § 30 (4) Bundeszentralregistergesetz (nicht älter als drei Monate),
Zeugnis über die bestandene Prüfung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor,