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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?


Fachlich freigegeben am

18.11.2022

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses als staatlich anerkannte Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge / Sozialarbeiter können Sie schriftlich oder online stellen. Innerhalb von vier Wochen nach Eingang der eingereichten Unterlagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und gegebenenfalls Hinweise auf fehlende und noch nachzureichende Unterlagen.

Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind, wird in der Regel innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden. Eine Verlängerung der Frist ist in Einzelfällen möglich. Folgende Entscheidungen sind möglich:

  • Wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem Hochschulabschluss und dem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss festgestellt werden, erhalten Sie die Staatliche Anerkennung sofort.
  • Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem Hochschulabschluss und dem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss, erhalten Sie einen Bescheid, in dem die Unterschiede festgestellt und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für eine endgültige Anerkennung müssen Sie diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolvieren.
  • Wenn die Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss zu groß sind, werden Sie über eine mögliche Ablehnung des Antrags vorab informiert.

Wenn in Ihrem Bescheid Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden und Sie diese erfolgreich abgeschlossen haben, legen Sie bitte die Nachweise vor. Nach Prüfung der Nachweise kann der Bescheid über die Staatliche Anerkennung erteilt werden.


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich der sozialen Arbeit absolviert haben, können Sie nach § 6 Hessisches Sozialberufeanerkennungsgesetz die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin oder als Sozialpädagoge / Sozialarbeiter beantragen.

Die Staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn Ihr Hochschulabschluss gleichwertig zu einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss ist und wenn Sie damit vergleichbare berufliche Tätigkeiten im Heimatland ausüben dürfen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, erhalten Sie die Staatliche Anerkennung und können in Hessen in den entsprechenden Berufen arbeiten.

Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Hochschulabschluss und dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss, werden Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Für die Staatliche Anerkennung Ihres Abschlusses müssen diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert werden.


Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst


Welche Gebühren fallen an?

Wenn Sie sehr wenig verdienen oder zurzeit kein Einkommen haben, können Sie finanzielle Unterstützung für das Anerkennungsverfahren beantragen. Den Zuschuss müssen Sie VOR einem Antrag auf Anerkennung beantragen. Hier können Sie sich über den Zuschuss informieren:

Abgabe
EUR (VARIABEL)


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Anerkennungsstelle für ausländische Bildungsabschlüsse an der Hochschule RheinMain.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen 4 Wochen und 3 Monaten.

Diese Bearbeitungsfrist kann im begründeten Einzelfall um einen Monat verlängert werden.


Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Identitätsnachweis
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweis über ausländische Schul und Ausbildungsabschlüsse
  • Fächer und Notenübersicht / Diploma Supplement zum Hochschulabschluss
  • Ggf. Übersetzungen und Transliterationen der o.g. Nachweise
  • Für Angehörige aus Drittstaaten (d.h. Personen, die nicht aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommen): Meldenachweis über Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Nachweis über Standortberatung der Zentralstelle für Berufsanerkennung oder Nachweis über einschlägige Erwerbsabsicht (z.B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbstständiger Tätigkeit)
  • Ggf. ausländische Berufserlaubnis

Voraussetzungen

  • Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im Bereich der Sozialen Arbeit oder einem vergleichbaren Studiengang (§ 6 SozAnerkG HE) erworben.
  • Sie wollen in Hessen eine Ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Für das Anerkennungsverfahren ist der Nachweis von Deutschkenntnissen noch nicht erforderlich. Für die erfolgreiche Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen und für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind jedoch gute Sprachkenntnisse Voraussetzung.

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Hochschule RheinMain Stabsstelle PAQ-Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Postanschrift

Postfach:3251
65022 Wiesbaden, Landeshauptstadt