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Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung


Leistungsbeschreibung

Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.

Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.


Verfahrensablauf

Für Leistungen nach § 4 HHG sind die Versorgungsämter am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig.


An wen muss ich mich wenden?

An das örtlich zuständige Versorgungsamt.


Zuständigkeit

Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Versorgungsamtes.


Voraussetzungen

Gesundheitliche Schädigung während der Haft


Welche Unterlagen werden benötigt?

Rehabilitierungsbescheinigung


Welche Gebühren fallen an?

keine


Welche Fristen muss ich beachten?

Keine für die Antragstellung.

Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.


Bearbeitungsdauer

Selten unter 12 Monaten


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare

Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.


Was sollte ich noch wissen?

Die Rehabilitierungsbescheinigung stellt das örtlich zuständige Regierungspräsidium auf Antrag aus.


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration


Fachlich freigegeben am

17.11.2021

Zuständige Stelle(n)

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Kassel
Adresse
Mündener Straße 4
34123 Kassel, documenta-Stadt