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Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten beantragen


Leistungsbeschreibung

Sportwetten dürfen nur in genehmigten Wettvermittlungsstellen vermittelt werden.

Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach Hessischen Glücksspielgesetz (§ 10 Abs. 8 HGlüG).

Diese Erlaubnis kann nach § 10 Abs. 7 HGlüG nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession nach §§ 4a bis 4e i.V.m. 10a GlüStV beantragt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung ausschließlich an diese. Sollten Sie sich als Vermittler für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen konzessionierten Veranstalter.

Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle, die nicht von einem konzessionierten Veranstalter gestellt werden, sind gebührenpflichtig als unzulässig abzulehnen.


An wen muss ich mich wenden?

Regierungspräsidium Darmstadt


Voraussetzungen

Gültige Konzession des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Veranstalter von Sportwetten


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Gebühren fallen an?

Die Bearbeitung des Antrages und Erteilung der Erlaubnis ist nach §§ 1-2 und § 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HvwKostG) kostenpflichtig. Nach Ziffer 4314 des als Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) angefügten Verwaltungskostenverzeichnisses besteht ein Gebührenrahmen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstellen nach § 10 Abs. 8 HGlüG von 52,00 bis 1.100,00 Euro.

Bei Rücknahme des Antrages sind bis zu 50 Prozent, bei Ablehnung bis zu 75 Prozent, der festzusetzenden Erlaubnisgebühr, zuzüglich der Auslagen zu erheben.


Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt ca. 6 Wochen, im Einzelfall bis zu 3 Monate


Rechtsgrundlage

  • Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG)
  • Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

Anträge / Formulare

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Was sollte ich noch wissen?


Fachlich freigegeben durch

Regierungspräsidium Darmstadt


Fachlich freigegeben am

08.12.2020

Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz
Adresse
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Postanschrift

64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

(Wettvermittlungsstellen, Buchmacher, Gewinnsparen)

(Konsumcannabis)

(Geldwäsche)