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Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (Nahverkehr) beantragen


Leistungsbeschreibung

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert.

Was in diesem Zusammenhang unter Nahverkehr zu verstehen ist, ergibt sich aus § 147 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX); s. unter "Rechtsgrundlage".

Als Verkehrsunternehmen können Sie die Erstattung der durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle nach einem Prozentsatz der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen beantragen.

Die Erstattung der Fahrgeldausfälle erfolgt regelmäßig pauschaliert nach einem landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz. Dieser orientiert sich am Verhältnis der freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen zur übrigen Wohnbevölkerung des Landes.

Hinweis:  Kann ein Unternehmen durch Verkehrszählung nachweisen, dass das Verhältnis der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen (betriebsindividueller Prozentsatz) den landeseinheitlich festgesetzten pauschalen Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird auf Antrag neben dem sich aufgrund des pauschalen Prozentsatzes ergebenden Betrag der nachgewiesene über diesem Drittel liegende Anteil erstattet.


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr stellen Sie in einfacher Ausfertigung bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium.


An wen muss ich mich wenden?

An das für Ihr Unternehmen zuständige Regierungspräsidium

Hinweis: Die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr für Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), muss beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden.


Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Unternehmer während des Erstattungszeitraums (jeweils ein Kalenderjahr) die nach § 145 Abs. 1 SGB IX berechtigten Personen unentgeltlich befördert hat. Dies gilt ggf. auch für unentgeltlich zu befördernde Begleitpersonen, Tiere und Gegenstände.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Antragformular mit den geforderten Nachweisen


Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen (Ausschlussfrist).


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare

Die jeweils aktuellen Antragsunterlagen werden im Internetauftritt der Hessischen Regierungspräsidien bereitgestellt.


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration


Fachlich freigegeben am

09.09.2014

Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII
Adresse
Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
(Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)
Postanschrift

Postfach:10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Adresse
Neuen Bäue 2
35390 Gießen, Universitätsstadt
(Besucheradresse)

Regierungspräsidium Kassel
Adresse
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt

Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 22 - Verkehr
Adresse
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt