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Veränderungssperren nach dem Baugesetzbuch


Leistungsbeschreibung

Damit während der Aufstellung eines Bebauungsplanes keine Baumaßnahmen durchgeführt werden, die den Zielen des künftigen Planes entgegenstehen, können Gemeinden zur Sicherung ihrer Bauleitpläne eine Veränderungssperre erlassen.

Das bedeutet, dass Bauvorhaben im Planbereich nicht mehr ausgeführt und auch vorhandene Bauanlagen nicht beseitigt werden dürfen. Ferner ist es nicht zulässig, erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.

Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht.

Ob Ihr Grundstück von einer Veränderungssperre betroffen ist, können Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung erfragen.

Von einer verhängten Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.


An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-oder Stadtverwaltung.


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Veränderungssperre wirkt 2 Jahre und tritt danach außer Kraft.

Die Geltungsdauer kann um ein Jahr und, wenn besondere Umstände es erfordern, nochmals um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan rechtsverbindlich abgeschlossen ist.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
 


Fachlich freigegeben am

25.02.2014

Zuständige Stelle(n)

Gemeinde Espenau - FB 3 - Bauen, Wohnen, Umwelt
Adresse
Im Ort 1
34314 Espenau

Zuständige Mitarbeiter

Herr Kai Kozlik (Fachbereichsleitung)
Telefon 05673 9993-24
Telefax 05673 9993-31

Frau N. N.
Telefon 05673 9993-27
Telefax 05673 9993-31
Herr Martin Thies
Telefon 05673 9993-26
Telefax 05673 9993-31