Finanzanlagenvermittler – Anzeige nach § 21 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Leistungsbeschreibung
Neben der Beantragung einer gewerberechtlichen Erlaubnis bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer müssen Sie bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler oder Finanzanlagenberater der zuständigen Behörde unverzüglich die jeweils
mit der Leitung des Betriebs beauftragten Personen,
mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragten Personen oder
die bei einer juristischen Person nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Vertretungsberechtigten
Zuständig ist in Hessen in der Regel die Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk der Betriebssitz des Antragstellers liegt oder liegen soll: Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen-Friedberg, Hanau, Kassel, Lahn-Dill, Limburg, Offenbach oder Wiesbaden.
Aufgrund von Zusammenarbeitsvereinbarungen wird die Anzeige
von der IHK Limburg zentral für die mittelhessischen IHKn (Lahn-Dill, Gießen-Friedberg, Limburg),
von der IHK Wiesbaden auch für die IHK Hanau
entgegengenommen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
(Formlose) Anzeige mit folgenden Angaben zu der betreffenden Person:
Vor- und Familienname
ggf. Geburtsname, sofern dieser vom Familiennamen abweicht
Staatsangehörigkeit/-en
Geburtstag und -ort
aktuelle Anschrift
Von dem Gewerbetreibenden der Nachweis seiner Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler oder die Bekanntgabe des Aktenzeichens des Erlaubnisbescheids