Einen Schwerbehindertenausweis können Sie nur beantragen, wenn bei Ihnen zuvor ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt wurde.
Wenn Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen, wird Ihnen bei einem festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 50 automatisch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, sofern dort bereits ein Passfoto von Ihnen vorliegt.
Wenn das nicht der Fall sein sollte,
Sie aber bereits einen Feststellungsbescheid oder eine entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 haben
oder bei Verlust, Beschädigung oder Ablauf Ihres bestehenden Schwerbehindertenausweises,
können Sie bei der zuständigen Stelle eine (neue) Ausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.
Für die Ausstellung müssen Sie der zuständigen Stelle ein Lichtbild/ Passfoto von sich zusenden. Die zuständige Stelle prüft jeweils die Voraussetzungen zur Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.
Bei vorliegenden Voraussetzungen stellt sie einen (neuen) Schwerbehindertenausweis aus und schickt Ihnen den Ausweis zu.
Gebühr
Gebühr EUR (KOSTENFREI)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Zuständigkeit
Hessische Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS)
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)
Leistungsbeschreibung
Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen.
Dieser wird je nach Chance der Verbesserung Ihres Gesundheitszustands befristet oder unbefristet ausgestellt.
Wenn Sie ein schwerbehinderter Mensch aus einem Nicht-EU-Staat sind, dessen Aufenthaltserlaubnis befristet ist, kann der Ausweis nur so lange ausgestellt werden, wie die Aufenthaltserlaubnis gültig ist.
Mit dem Schwerbehindertenausweis können Sie sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachweisen als auch bestimmte Rechte und – je nach Art der Eintragung im Ausweis – Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel:
besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
Anspruch auf Zusatzurlaub
Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung,
unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
Benutzung von Behindertenparkplätzen
Parkerleichterungen
Rundfunkgebührenbefreiung
ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen
Der Schwerbehindertenausweis gibt den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an. Diese Merkmale sind:
aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
H – Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
Bl – Blind
Gl – Gehörlos
RF – Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
G – Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
TBl – Taubblind
Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eines der Merkzeichen „G", „aG", „H", „Bl" oder „Gl" festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenen Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr. Hierfür ist zusätzlich eine gültige Wertmarke notwendig.
Bei Ablauf, Verlust oder der Änderung anderer wichtiger Daten müssen Sie eine Neuausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.
Was sollte ich noch wissen?
Wichtig: Auf die Rückseite des Lichtbildes oder Passfotos müssen Sie Ihren Namen, Geburtsdatum und das Aktenzeichen der Ausweis ausstellenden Behörde schreiben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Feststellungsbescheid über Behinderung von mindestens Grad 50 oder entsprechendes Geschäftszeichen
Lichtbild in Größe eines Passfotos (ab dem 10. Lebensjahr)
gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland (für ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten)
Voraussetzungen
Sie haben einen Feststellungbescheid über eine Behinderung von mindestens einem Grad 50.
Wenn Sie keinen deutschen Pass haben und aus einem Nicht-EU-Staat stammen, brauchen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel.