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Denkmalbuch - Einsicht nehmen


Leistungsbeschreibung

Der Eintrag einer Immobilie in das Denkmalbuch erfolgt zur Information der Öffentlichkeit. (Ob etwas ein Kulturdenkmal ist, legt dagegen schon § 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz selbst fest: Jedes Objekt, das die dort aufgeführten Kriterien erfüllt ist ein Kulturdenkmal).

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, können Sie Einsicht in das Denkmalbuch nehmen. Das ist, je nach Stadt oder Landkreis, für manche Gebiete auch schon im Internet möglich: https://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de

Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet.


Verfahrensablauf

Soweit das Denkmalbuch noch nicht im Internet veröffentlicht ist, müssen Sie die Einsicht bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich beantragen und Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.

Tipp: Möchten Sie das Kulturdenkmal kaufen, kann die folgende Seite für Sie von Interesse sein:


An wen muss ich mich wenden?

  • Untere Denkmalschutzbehörde. Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
  • Landesamt für Denkmalpflege Hessen (www.denkmalpflege-hessen.de)

Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst


Fachlich freigegeben am

28.01.2013

Zuständige Stelle(n)

Denkmalpflege
Adresse
Manteuffel-Anlage 5
34369 Hofgeismar
(Außenstelle Hofgeismar)

Zuständige Mitarbeiter

Frau Ute Peine
Herr Reinhard Petersen

Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Adresse
Schloss Biebrich
65203 Wiesbaden, Landeshauptstadt