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Fahrerlaubnis ausländisch (EU-/EWR-Staaten): umschreiben


Leistungsbeschreibung

EU-/EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Klassen (Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung.

Eine Umschreibung wird dann erforderlich, wenn nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins oder der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. einzelner Fahrerlaubnisklassen ansteht.

Achtung:
Bei den Fahrerlaubnisklassen, die in Deutschland befristet sind (Klassen C und D sowie entsprechende Unter- und Anhängerklassen), gilt die deutsche Geltungsdauer auch dann, wenn im ausländischen Führerschein keine oder längere Fristen eingetragen sind.

Inhaber von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen nicht-harmonisierter Klassen dürfen nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, solange der ausländische Führerschein gültig ist, aber längstens für 6 Monate. Wenn danach weiterhin ein Kraftfahrzeug in Deutschland geführt werden soll, wird die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Basis der ausländischen Fahrerlaubnis erforderlich (sogenannte Umschreibung). Siehe dazu auch: Fahrerlaubnis ausländisch (nicht EU/EWR) umschreiben.

Detaillierte Informationen zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland  bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) auf seiner Internetseite unter "Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland".

Dort finden Sie auch ein "Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland".

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (graue oder rosafarbene Führerscheine):

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025


Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind* (EU-Kartenführerschein):

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Kassel erfolgt die Antragstellung bei den Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen des Wohnsitzes. Die Antragsvordrucke sind dort vorhanden. Der Antrag wird durch die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet. Der Antrag auf Umstellung des Führerscheines kann auch unmittelbar bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.


    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen.

    Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.


    An wen muss ich mich wenden?

    Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

    Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

    Fachbereich Aufsicht und Ordnung
    Fachdienst Straßenverkehrsbehörde
    Fachgebiet Führerscheinstelle


      Welche Unterlagen werden benötigt?

      • Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt.
      • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
      • Ausländischer Führerschein

      Genauere Auskünfte erteilt Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde.


      Welche Gebühren fallen an?

      Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

      Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

      Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:
      • 24,00 €

        Rechtsgrundlage

        §§ 28 und 30 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

        Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:
        • siehe auch Anlage 8e zu § 24a Abs. 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Umtauschfristen)

          Fachlich freigegeben durch

          Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen


          Fachlich freigegeben am

          14.09.2020

          Bearbeitungsdauer

          Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

          Zur Zeit ca. 8 Wochen


            Anträge / Formulare

            Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

            Onlinedienste


            Zuständige Stelle(n)

            Führerscheinstelle
            Adresse
            Kohlenstraße 132
            34121 Kassel, documenta-Stadt