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Aktuelle News:
Fahrerlaubnis ausländisch (EU-/EWR-Staaten): umschreiben
Leistungsbeschreibung
EU-/EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Klassen (Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung.
Eine Umschreibung wird dann erforderlich, wenn nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins oder der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. einzelner Fahrerlaubnisklassen ansteht.
Achtung:
Bei den Fahrerlaubnisklassen, die in Deutschland befristet sind (Klassen C und D sowie entsprechende Unter- und Anhängerklassen), gilt die deutsche Geltungsdauer auch dann, wenn im ausländischen Führerschein keine oder längere Fristen eingetragen sind.
Inhaber von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen nicht-harmonisierter Klassen dürfen nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, solange der ausländische Führerschein gültig ist, aber längstens für 6 Monate. Wenn danach weiterhin ein Kraftfahrzeug in Deutschland geführt werden soll, wird die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Basis der ausländischen Fahrerlaubnis erforderlich (sogenannte Umschreibung). Siehe dazu auch: Fahrerlaubnis ausländisch (nicht EU/EWR) umschreiben.
Detaillierte Informationen zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) auf seiner Internetseite unter "Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland".
Dort finden Sie auch ein "Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland".
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:Wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (graue oder rosafarbene Führerscheine):
| Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
| vor 1953 |
19.01.2033 |
| 1953-1958 |
19.01.2022 |
| 1959-1964 |
19.01.2023 |
| 1965-1970 |
19.01.2024 |
| 1971 oder später |
19.01.2025 |
Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind* (EU-Kartenführerschein):
| Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
| 1999-2001 |
19.01.2026 |
| 2002-2004 |
19.01.2027 |
| 2005-2007 |
19.01.2028 |
| 2008 |
19.01.2029 |
| 2009 |
19.01.2030 |
| 2010 |
19.01.2031 |
| 2011 |
19.01.2032 |
| 2012-18.01.2013 |
19.01.2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Kassel erfolgt die Antragstellung bei den Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen des Wohnsitzes. Die Antragsvordrucke sind dort vorhanden. Der Antrag wird durch die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet. Der Antrag auf Umstellung des Führerscheines kann auch unmittelbar bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen.
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:Fachbereich Aufsicht und Ordnung
Fachdienst Straßenverkehrsbehörde
Fachgebiet Führerscheinstelle
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt.
- Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
- Ausländischer Führerschein
Genauere Auskünfte erteilt Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:
Rechtsgrundlage
§§ 28 und 30 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:
- siehe auch Anlage 8e zu § 24a Abs. 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Umtauschfristen)
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Fachlich freigegeben am
14.09.2020
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:Zur Zeit ca. 8 Wochen
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Führerscheinstelle
Adresse
Kohlenstraße 132
34121 Kassel, documenta-Stadt