Wechselnde Winterdienstpflicht in Straßen mit einseitigem Gehweg
Am 31.12.2024 hat die Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung in Straßen mit einseitigem Gehweg gewechselt.
Seit dem 01. Januar 2025 sind diejenigen zum Winterdienst verpflichtet, deren Grundstück sich auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite befindet.
Die Verpflichtung gilt für das gesamte Jahr.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schnee- rückstände verwendet werden.
Die Streu- und Räumpflicht beginnt um 07.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr.
Wir weisen darauf hin, dass die „weiße Pracht“ nicht auf die Straße geschippt werden soll. Die Ablagerungen auf der Straße haben nicht nur zur Folge, dass die Gullys verstopfen und das Tauwasser nicht abfließt, sondern sie beeinträchtigen vor allem den Verkehr, denn durch die angehäuften Schneemassen werden die Fahrbahnen in Schmalspurstrecken oder Rutschbahnen verwandelt.
Die Ablagerung des beseitigten Schnees sollte weitgehend auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes (d.h. auf dem eigenen Grundstück) erfolgen. Bei breiten Gehwegen kann der Schnee am Rand des Gehweges zu einem kleineren Wall angehäuft werden. Es genügt, wenn Sie einen etwa 1 bis 1,2 m breiten Streifen frei räumen, so dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeigehen können.
Wir bitten um entsprechende Beachtung.
FB 2 - Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung