Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen


Leistungsbeschreibung

Airbags und Gurtstraffer sind pyrotechnische Gegenstände. Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage und Demontage von Airbag-Modulen und Gurtstraffern dürfen nur von fachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden.

Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen oder sich die verantwortliche Person im Betrieb ändert, müssen Sie dies anzeigen.

Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 - im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgehen, ohne diese jedoch außerhalb des Fahrzeugs zu zünden (zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten, zünden im Fahrzeug), benötigen Sie hierzu keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal – das heißt mit eingeschränkter Fachkunde - erfolgt.

Zünden Sie Airbags und Gurtstraffer außerhalb des Fahrzeugs, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG und Personen mit Befähigungsschein


Verfahrensablauf


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.


Zuständigkeit

Zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss 2 Wochen vor Beginn der Tätigkeiten erfolgen.

Die Beendigung der Tätigkeiten ist unverzüglich anzuzeigen.


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


Was sollte ich noch wissen?


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration


Fachlich freigegeben am

26.04.2023

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Kassel - Abteilung V - Arbeitsschutz und Soziales
Postanschrift
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt
Adresse
Leuschnerstr. 71
34134 Kassel, documenta-Stadt