Anerkennung als Markscheider/in


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten sind (beispielsweise Risswerk von Bergbaubetrieben führen, Lagerisse für Bergwerkseigentum erstellen, einen neuen Einwirkungswinkel von untertägigen Bergbaubetrieben ermitteln), in Hessen ausüben möchten, müssen Sie als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt werden.

Einer Anerkennung bedarf nicht, wer bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist.
 


An wen muss ich mich wenden?

Regierungspräsidium Darmstadt


Voraussetzungen

Um als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt zu werden, müssen Sie

mitbringen.


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Gebühren fallen an?

Für die Anerkennung fällt abhängig vom Personalaufwand, der für die Bearbeitung des Antrages notwendig ist, eine Zeitgebühr an.


Welche Fristen muss ich beachten?

Wird über die beantragte Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder infolge einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.

Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Regierungspräsidiums Darmstadt als Bergbehörde ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einreicht.

Die Anerkennung erlischt, wenn der Markscheider gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde darauf verzichtet.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Hessen nicht vorliegen, kann das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einem anerkannten Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit beschränken oder verbieten.
 


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 44 - Bergaufsicht
Adresse
Kreuzberger Ring 17a + b
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
(Neue Adresse ab 1. Dezember 2022)

Regierungspräsidium Kassel
Adresse
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt

Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 34 - Bergaufsicht
Adresse
Hubertusweg 19
36251 Bad Hersfeld, Kreisstadt