Erklärung der Unbedenklichkeit bei Berufsgesellschaften nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz beantragen


Leistungsbeschreibung

Wird eine Gesellschaft gegründet oder umbenannt, deren Gesellschaftsname die gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Architekt, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt, Stadtplaner oder Städtebauarchitekt oder eine davon abgeleitete Bezeichnung oder Wortbildung enthält (=Berufsgesellschaft), ist  eine Erklärung der Unbedenklichkeit durch die Kammer gegenüber dem Partnerschafts- oder Handelsregister erforderlich.

Die Architekten- und Stadtplanerkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste und des Berufshaftpflichtversicherungsnachweises, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz eingehalten wurden. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Kammer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und schickt diese an das zuständige Partnerschafts- oder Handelsregister.

Mit Eintragung in das Partnerschafts – oder Handelsregister wird die Berufsgesellschaft in das Berufsverzeichnis der Berufsgesellschaften der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen eingetragen und eigenständiges Mitglied der Kammer.
 


Verfahrensablauf

 


An wen muss ich mich wenden?

An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?

Hierzu sind der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen je nach Gesellschaftsform folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Partnerschaftsgesellschaft:
    •  Gesellschaftsvertrag (Der Gesellschaftsvertrag muss die in § 6 Abs. 2 HASG aufgezählten Regelungen, soweit sie sich nicht auf Kapitalgesellschaften beziehen, enthalten.)
    • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft
       
  2. Kapitalgesellschaft
    • Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form (Der Gesellschaftsvertrag muss die in § 6 Abs. 2 HASG aufgezählten Regelungen enthalten
    • Gesellschafterliste
    • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft
    • Nachweis über die Anmeldung zum Handelsregister

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung eines Gesuchs oder Antrags auf Erklärung der Unbedenklichkeit zur Ersteintragung in das Partnerschafts- oder Handelsregister wird eine Gebühr erhoben von


Bearbeitungsdauer

Sofern die vollständigen Unterlagen übermittelt wurden und keine Nachforderung erforderlich ist, dauert die Bearbeitung (Prüfung und Erklärung von Bedenken bzw. Unbedenklichkeit) bei der AKH regelmäßig zwischen ein bis zwei Wochen.


Rechtsgrundlage


Weiterführende Informationen

Orientierungshilfe „Berufsausübung durch Gesellschaften“, herausgegeben von der AKH. Kann über info@akh.de angefragt werden und ist für Kammermitglieder der AKH kostenfrei.


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum


Fachlich freigegeben am

23.07.2026

Zuständige Stelle(n)

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Adresse
Bierstadter Straße 2
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt