Registrierung von Personen die Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde erbringen


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?


Fachlich freigegeben am

19.12.2022

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja, die Nutzung der Formulare ist jedoch aufgrund der benötigten Angaben sachdienlich.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


Leistungsbeschreibung

Als natürliche oder juristische Personen sowie als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit müssen Sie sich in der Regel bei der für Sie zuständigen Behörde registrieren, wenn Sie Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen möchten:

Auch wenn Ihnen bereits nach dem Rechtsberatungsgesetz die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen erteilt wurde, müssen Sie sich ebenfalls im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen, wenn Sie weiterhin die Rechtsdienstleistung erbringen wollen (sogenannte Registrierung als Alterlaubnisinhaber).

Eine Registrierung ist gesetzlich vorgeschrieben. Ein Verstoß gegen eine bestehende Registrierungspflicht kann zur Verhängung von Bußgeldern führen. Durch die Registrierung tragen Sie außerdem dazu bei, dass Rechtssuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden.

Vor einer Registrierung prüft die zuständige Behörde Ihre Eignung für die jeweilige Rechtsdienstleistung. Hierfür ist die Vorlage sämtlicher Nachweise (siehe erforderliche Unterlagen) notwendig. Im Falle einer positiven Entscheidung der zuständigen Behörde wird Ihre Registrierung mittels einer öffentlichen Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister abgeschlossen. Sie sind von nun an registriert und können von der Öffentlichkeit über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ gefunden werden. Dieses Rechtsdienstleistungsregister ist frei zugänglich, die Recherche ist kostenlos (§ 16 RDG).

Beachten Sie bitte, dass die Registrierung nur für den beantragten Bereich (zum Beispiel Inkassodienstleistungen) und mit den Antrag angegebenen qualifizierten Personen erfolgt. Für jede Erweiterung der Registrierung um einen Teilbereich oder die Registrierung anderer qualifizierter Personen ist jeweils ein gesonderter Antrag (Änderungsantrag) erforderlich.

Neben den registrierten Anbietern sind über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ auch Untersagungen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen einsehbar. Hierdurch wird der Schutz der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs gestärkt.


Verfahrensablauf

Eine Registrierung können Sie über die für Sie zuständige Behörde beantragen. Das Registrierungsverfahren ist in den §§ 12, 13, 16 RDG sowie auch in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt. Zuständig für die Registrierung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Die in Hessen nach § 19 RDG zuständige Behörde ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.


Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen.


Zuständigkeit

Zuständig für das Land Hessen ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.


Welche Gebühren fallen an?

Für

Abgabe
150 EUR (FIX)

Die Gebühr für eine Registrierung beträgt gemäß Justizverwaltungs-kostenordnung (JVKostO) 150,00 € (inklusive einer qualifizierten Person, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen). Bei Registrierung je-der weiteren qualifizierten Person wird jeweils eine Gebühr von 150,00 € zusätzlich erhoben.


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz


Welche Unterlagen werden benötigt?


Voraussetzungen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Adresse
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
((Gerichtsgebäude D))

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Adresse
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
((Gerichtsgebäude D))