Tierhaltung für Dritte. Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung (z.B. Tierpension) halten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Veterinäramt des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt.
Soll die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt werden, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis des für den Ort der Niederlassung zuständigen Veterinäramts erforderlich.
Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz - Fachdienst Tierschutz
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren werden erhoben nach
- der allgemeinen Verwaltungskostenordnung und
- der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Wegen der genauen Höhe wird empfohlen, sich beim zuständigen Veterinäramt zu erkundigen.
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TierSchG
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
- Erlasse des Ministeriums,
- Merkblätter der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT): https://www.tierschutz-tvt.de/
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:Mit der Ausübung der Tätigkeit darf gemäß § 11 Abs. 5 TSchG erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Daher ist vor Beginn der Tätigkeit ein Antrag zu stellen.
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Tierschutz
Adresse
Liemeckestraße 2
34466 Wolfhagen
(Außenstelle Wolfhagen)