Lebensmitteleinzelhandel, Meldepflicht / Registrierung


Rechtsgrundlage


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

24.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches  Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat


Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Für die Registrierung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden fallen keine Gebühren an


Leistungsbeschreibung

Lebensmittelunternehmer/innen sind nach dem europäischen Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen soweit sie noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst sind. Die Registrierung erfolgt bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten.

Neben der Registrierung vor Antritt der Tätigkeit sind auch nachstehende wesentliche Änderungen zu melden.

Die Meldung sollte innerhalb eines Monat nach Eintritt der Änderung erfolgen.

Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben direkt oder auch im Internet, unabhängig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.

Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel (Auflistung ist nicht abschließend):


An wen muss ich mich wenden?

Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt.

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Fachdienst Verbraucherschutz


Was sollte ich noch wissen?

Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:

hergerichtet worden sind,

Welche Pflichten habe ich als Lebensmittelunternehmer?

Dem Lebensmittelunternehmer obliegt die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die er herstellt und/oder vertreibt, sicher sind (Sorgfaltspflicht).

Weitere vorrangige Pflichten eines Lebensmittelunternehmers können Sie den Informationen der Europäischen Kommission auf folgendem Link entnehmen:

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Gemäß Art. 4 der VO (EG) 853/2004 unterliegen bestimmte Tätigkeiten / Betriebsformen der Zulassungspflicht! Derartige Tätigkeiten dürfen erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.

Weitere Informationen zur amtlichen Lebensmittelüberwachung finden Sie auf der Seite des Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


Voraussetzungen

Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.

Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich die o.g. Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf, Umbauten oder der Wechsel des Lebensmittelunternehmers zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.


Welche Fristen muss ich beachten?


Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Welche Unterlagen werden benötigt?

Verwenden Sie sofern möglich das hierfür vorgesehene Formular.


Verfahrensablauf


Zuständige Stelle(n)

Verbraucherschutz
Adresse
Liemeckestraße 2
34466 Wolfhagen
(Außenstelle Wolfhagen)