Förderung von Familien mit Mehrlingskindern (ab Drillingen) - Ehrenpatenschaft durch den Hessischen Ministerpräsidenten


Leistungsbeschreibung

Die Geburt von Mehrlingen stellt Familien vor besondere Herausforderungen: Die Versorgung und Beaufsichtigung von Säuglingen und Kleinkindern ist für die betroffenen Familien zumeist ohne Unterstützung kaum zu bewältigen. So können auch zusätzliche Mittel den Eltern in dieser besonderen Lebensphase helfen, den Alltag zu bewältigen und die Kinder zu fördern. So können sie kleine Anschaffungen tätigen oder in der Zeit nach der Geburt gegebenenfalls zur kurzfristigen Entlastung Helferinnen und Helfer engagieren.

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Hessen übernimmt im Falle einer Mehrlingsgeburt (ab Drillingsgeburten) die Ehrenpatenschaft für Kinder, deren Erziehungsberechtigte zum Zeitpunkt der Geburt und des Antrages ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben. Das Land Hessen gewährt im Rahmen der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel der Familie auf Grund der Patenschaft Zuwendungen in folgender Höhe:

Darüber hinaus gewährt das Land Hessen eine anteilige Übernahme der Kosten zum Erwerb des ersten Schwimmabzeichens (mindestens Frühschwimmer „Seepferdchen“) von bis zu 100 Euro pro Kind bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (Stichtag: 01.01.2023).

Es handelt sich dabei um freiwillige staatliche Leistungen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen und weiterreichende Verpflichtungen aus der Ehrenpatenschaft bestehen nicht.


Verfahrensablauf


An wen muss ich mich wenden?

Die Personensorgeberechtigten werden von den Standesbeamten der Gemeinden über die Möglichkeit der Übernahme der Ehrenpatenschaft und die Fördermöglichkeiten sowie die notwendige Antragstellung informiert. Die örtlich zuständige Behörde leitet den Antrag der Hessischen Staatskanzlei (Bewilligungsbehörde) zu.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Gebühren fallen an?

keine


Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist innerhalb der ersten 12 Monate nach der Geburt zu stellen. Bei nach Ablauf der Jahresfrist gestellten Anträgen werden die Zuwendungen ab dem Monat der Antragstellung gewährt.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Hessische Staatskanzlei


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Hessische Staatskanzlei
Adresse
Georg-August-Zinn-Straße 1
65183 Wiesbaden, Landeshauptstadt

(E-Mail Postfach)

(De-Mail-Adresse)