Lebenspartnerschaft - Aufhebung


Leistungsbeschreibung

Eine Lebenspartnerschaft kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn sie oder er der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.

Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob einer der Aufhebungsgründe vorliegt.


Verfahrensablauf

Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.


Zuständigkeit

Das für Sie gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 122 FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden:

Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihre Rechtsanwältin oder Ihre Rechtsanwalt von Ihnen benötigt.


Welche Gebühren fallen an?


Welche Fristen muss ich beachten?

Keine


Bearbeitungsdauer


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare

Keine


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz


Fachlich freigegeben am

22.06.2021

Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis