Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)


Leistungsbeschreibung

Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:

Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen: 

Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind werden diesem Kind zugerechnet, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.


Verfahrensablauf

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.


An wen muss ich mich wenden?

Ihr örtlich zuständiges Sozialamt


Zuständigkeit

Ihr örtlich zuständiges Sozialamt

Hinweis: Sollte der Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgegeben werden, hat dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. In diesem Fall werden sie über die Weiterleitung des Antrags informiert.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen. 


Welche Fristen muss ich beachten?

Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.


Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall.


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare

Formulare: erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

13.03.2023

Zuständige Stelle(n)

Hilfe zum Lebensunterhalt
Adresse
Kohlenstraße 132
34121 Kassel, documenta-Stadt

Zuständige Mitarbeiter

Herr Mathias Bergmann
Frau Sonja Böge
Frau Yvonne Carrier
Frau Miriam Doni
Telefon 0561 1003-2174
Telefax 0561 1003-2121

Frau Marina Dornseiff
Herr Kai Ewers
Frau Pia Fischer
Frau Fabienne Friedrich
Telefon 0561 1003-2138

Frau Irina Gottschling
Frau Ursula Herbst
Herr Markus Hopf
Frau Marina Jenzowski
Herr Stefan Kirschhöfer
Frau Anna Lenser
Frau Maria Grazia Nicotra
Frau Belinda Poppe
Frau Nhung Scheid
Herr Ralf Schütte
Frau Melanie Wedekind