Schülerbeförderung
Leistungsbeschreibung
Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, d. h. die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie sind für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zuständig.
Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.
Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschülerinnen und -schüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.
In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln.
Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:Keine Gründe für die Bewilligung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten sind:
- Fremdsprachenfolge
- Besuch der Förderstufe
- Ganztagsbetreuungsangebot
- spezielle Unterrichtsangebote/G-8-Zweig
- konfessionelle Ausrichtung
- Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums
- die Empfehlung z. B. der Grundschule, eine bestimmte Schule ab der Jahrgangsstufe 5 zu besuchen
- Gestattung des Besuches einer anderen als der nächstgelegenen, zuständigen Schule
Die Bewilligung oder Ablehnung erfolgt unabhängig vom Einkommen. Besondere Lebenslagen können nicht berücksichtigt werden.
Beispiel:
Es besteht kein Anspruch, wenn Ihr Kind ein weiter entferntes Gymnasium besucht und der Fußweg zur nächstgelegenen Gesamtschule mit Gymnasialzweig weniger als 3 km beträgt.
Begründung:
Der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe kann auch an der weniger als 3 km entfernten Gesamtschule erreicht werden.
Beispiel:
Es besteht Anspruch, wenn Ihr Kind eine integrierte Gesamtschule besucht, obwohl eine kooperative Gesamtschule in Ihrem näheren Umfeld liegt.
Begründung:
Eine Vergleichbarkeit zwischen Schulen ist nur bei gleicher Schulform möglich
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag auf Erstattung der Beförderungskosten.
- Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres stellen, in dem das Schuljahr endet.
- Der zuständige Träger der Schülerbeförderung prüft Ihren Antrag. Er prüft, ob die Beförderungskosten als notwendig gelten und ob die Kosten für die maßgebliche Schule zu erstatten sind.
- Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Antrag. Der Träger entscheidet, ob und in welchem Umfang Ihre Beförderungskosten erstattet werden.
An wen muss ich mich wenden?
An den kommunalen Schulträger (in der Regel ist dies der Landkreis bzw. die Stadt).
Voraussetzungen
- Sie wohnen im Zuständigkeitsgebiet des Trägers der Schülerbeförderung. Zuständig ist der Träger für Kinder und Schülerinnen und Schüler, die in seinem Gebiet wohnen.
- Ihr Kind gehört zu dem Personenkreis, für den Schülerbeförderung vorgesehen ist.
- Die Beförderung ist notwendig, weil
- der kürzeste Schulweg länger ist als 2 km (Vorlauf-/Sprachkurs oder Grundschule) oder
- der kürzeste Schulweg länger ist als 3 km (ab Jahrgangsstufe 5) oder
- der Schulweg unabhängig von der Entfernung als notwendig anerkannt wird, weil er besonders gefährlich ist oder weil Ihr Kind den Weg wegen einer Behinderung nicht ohne Verkehrsmittel zurücklegen kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Keine
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:Die Antragsformulare sind in den Schulsekretariaten erhältlich. Bitte geben Sie im Antrag an, ab wann oder für welchen Zeitraum die Übernahme der Beförderungskosten beantragt wird.
Füllen Sie den Antrag bitte vollständig und gut leserlich aus. Vergessen Sie nicht, ihn zu unterschreiben .
Bitte geben Sie den Antrag im Schulsekretariat wieder ab. Nachdem die Schule den Schulbesuch bestätigt hat, wird der Antrag an den Sonderfachdienst Verkehr und Sport zur Bearbeitung und Entscheidung weitergeleitet.
Bitte beachten: Eine Erstattung ist nur aufgrund eingereichter Originalfahrnachweise möglich.
Rechtsgrundlage
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:Der Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten muss bis spätestens zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, gestellt werden.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Kultusministerium
Fachlich freigegeben am
23.08.2013Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:- Schülerbeförderung - Antrag Schülerticket Hessen
- Schülerbeförderung - Antrag Betriebspraktikum
- Schülerbeförderung - Antrag Berufsschüler
- Schülerbeförderung - Antrag Teilerstattung
- Schülerbeförderung - Antrag auf Ausstellung einer Ersatzkarte
Zuständige Stelle(n)
Landkreis Kassel - Öffentlicher Personennahverkehr und Sport
Adresse
Garnisonstraße 6
34369 Hofgeismar
Zuständiger Mitarbeiter
Herr Jörn Marco Becker
0561 1003-2115
0561 1003-2195
Öffentlicher Personennahverkehr und Sport
Adresse
Garnisonstraße 6
34369 Hofgeismar
(Außenstelle Hofgeismar)
Zuständige Mitarbeiter
Herr Jörn Marco BeckerHerr Robin Faust