Nachnamen aufgrund der Eheschließung ändern lassen
Rechtsgrundlage
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1355a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Weiterführende Informationen
- Informationen zum Namensrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
- Broschüre zum Namensrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Fachlich freigegeben am
09.09.2026Leistungsbeschreibung
Als Ehepaar können Sie Ihren gemeinsamen Nachnamen, den Ehenamen, bestimmen. Wenn Sie dies nicht tun, tragen Sie und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner die Namen weiter, die Sie vor der Ehe getragen haben.
Als Ehenamen können Sie als Ehepaar wählen:
- einen Ihrer Geburtsnamen
- einen Ihrer aktuellen Nachnamen
- einen Doppelnamen aus Ihren Nachnamen
Wenn Sie einen Doppelnamen wählen, enthält dieser einen Bindestrich. Sie können in Ihrer Erklärung dem Standesamt gegenüber jedoch festlegen, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden sollen.
Besteht Ihr Nachname bereits aus mehreren Namen, können Sie den gesamten Namen oder nur einen Namen daraus übernehmen. Sie können den gesamten Namen nicht übernehmen, wenn Sie einen neuen Doppelnamen bestimmen möchten. In diesem Fall müssen Sie einen Namen aus dem bisher geführten Doppelnamen auswählen.
Sie sollen Ihren Ehenamen bei der Eheschließung festlegen. Wenn Sie die Erklärung zur Bestimmung Ihres Ehenamens später abgeben, benötigen Sie eine öffentliche Beglaubigung. Zuständig für die öffentliche Beglaubigung sind:
- Notarinnen und Notare
- Standesbeamtinnen und Standesbeamte
Falls Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner verstirbt, behalten Sie den Ehenamen. Sie können durch eine erneute Erklärung, die ebenfalls öffentlich beglaubigt werden muss:
- Ihren Geburtsnamen wieder annehmen
- den Nachnamen annehmen, den Sie vor der Bestimmung Ihres Ehenamens getragen haben
- Ihren Ehenamen durch einen Begleitnamen ergänzen
Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Für die Erklärung zur Namensführung im Rahmen der Eheschließung
Gebühr
23.5 EUR (FIX)
Für spätere Erklärungen, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Zuständige Stelle(n)
Gemeinde Espenau - FB 1 - Zentrale Dienste und Personal
Adresse
Im Ort 1
34314 Espenau
Zuständige Mitarbeiter
Frau Annabell Schildhauer
05673 9993-28
05673 9993-31Frau Malena Stenzel
05673 9993-14
05673 9993-31