Ladenöffnungszeiten


Leistungsbeschreibung

In Hessen dürfen Verkaufsstellen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0:00 - 24:00 Uhr geöffnet sein.

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein:

Während dieser Zeiten ist auch das Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb der Verkaufsstellen verboten.

Abweichend davon dürfen:

geöffnet sein.

Außerdem sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu 4 Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Dabei gilt, dass die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag) nicht freigegeben werden dürfen.

Die in Hessen geltenden Vorschriften finden keine Anwendung:

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Überwachung der Einhaltung der Ladenöffnungszeiten.


An wen muss ich mich wenden?

Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss zuständig.


Welche Gebühren fallen an?


Rechtsgrundlage

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Bekanntmachungen zur Regelung des Sonntagsverkaufs in 


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)


Fachlich freigegeben am

07.09.2026

Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Kassel
Adresse
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt

Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 41 - Hoheitsverwaltung, Gewerbe
Adresse
Kurt-Schumacher-Straße 2
34117 Kassel, documenta-Stadt